FAQ's
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Kontoeröffnung
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Wer kann ein Schweizer Bankkonto eröffnen?
Grundsätzlich kann jede erwachsene Person ein Bankkonto in der Schweiz eröffnen. Dabei gilt es die im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr geltenden Gesetzgebungen des Heimatstaates einzuhalten. Die Banken behalten sich ausserdem das Recht vor, Kunden abzulehnen. So kann sich eine Bank z.B. weigern, mit sogenannten "politisch exponierten Personen" eine Geschäftsbeziehung einzugehen, da solche Kunden für die Bank ein Reputationsrisiko darstellen können. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Bank Zweifel an der Herkunft der Gelder eines Antragstellers hat. Das Gesetz verbietet es den Schweizer Banken, Gelder entgegenzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass diese krimineller Herkunft sind.
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Darf eine Firma ein Konto eröffnen?
Jede Firma, ob sie ihren Sitz im In- oder im Ausland hat, kann ein Bankkonto in der Schweiz eröffnen. Hat sie ihren Sitz in der Schweiz, wird sie aufgrund eines Handelsregisterauszuges identifiziert. Die Bank kann diesen elektronisch beim Handelsregister abrufen. Ist sie nicht ins Handelsregister eingetragen, muss sie Statuten, Gesellschaftsverträge oder gleichwertige Dokumente vorlegen. Für Firmen mit Sitz im Ausland gilt es ebenfalls vorab die eigenen ausländischen Gesetze im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zu beachten. Ansonsten kann analog zu den inländischen Firmen vorgegangen werden. Hat eine Firma ihren Sitz aber in einem Land, das kein Handelsregister kennt, muss sie ein gleichwertiges Dokument beibringen, das ihre Existenz nachweist. Handelsregisterauszüge oder gleichwertige Dokumente dürfen nicht älter als 12 Monate sein. Ältere Ausweise dürfen zusammen mit einem Testat der Revisionsstelle, das nicht älter als 12 Monate ist, oder mit einem "Certificate of Good Standing" eingereicht werden.
Besondere Regeln gelten für Sitzgesellschaften. Darunter versteht das Schweizer Recht Firmen, die in ihrem Domizilstaat nicht einen Betrieb des Handels, der Fabrikation oder eines anderen nach Kaufmännischer Art geführten Gewerbes führen. Sie müssen neben den erwähnten Identifikationsdokumenten eine Erklärung darüber abgeben, wer an ihren Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist.
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Wie kann ich von meinem Heimatstaat aus ein Konto eröffnen?
Zunächst ist anzumerken, dass die Schweizer Banken bei der Kontoeröffnung strikte Standards befolgen. Dabei spielt das Domizilland des Kunden keine Rolle. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltspflicht der Banken ("Due Diligence") hat die Bank die Identität des Kunden mittels eines amtlichen Ausweises (z.B. eines Passes) zu prüfen. Verfügt die Schweizer Bank, für die Sie sich interessieren, über eine Tochtergesellschaft, Niederlassung oder Vertretung in Ihrem Land, könnten Sie allenfalls mit dieser Kontakt aufnehmen. Ist die Bank in Ihrem Land nicht vertreten, so wenden Sie sich bitte direkt an die Bank in der Schweiz. Diese wird Ihnen dann weitere Informationen erteilen.
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Kann ich ein Schweizer Bankkonto komplett über das Internet eröffnen?
Nein, da es aus rechtlichen Gründen noch nicht möglich ist, das Verfahren zur Kundenidentifikation ausschliesslich online über das Internet (SuisseID) durchzuführen. Derzeit müssen die Banken in der Schweiz die Identifikationsverfahren befolgen, die für die Eröffnung eines Kontos auf dem Korrespondenzweg gelten. In Befolgung der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 08) prüft die Bank die Identität des Vertragspartners, indem sie sich eine echtheitsbestätigte Kopie eines Identifikationsdokuments (Pass, Identitätskarte, Führerausweis o.ä.) zustellen lässt. Die echtheitsbestätigte Kopie kann durch eine Niederlassung, Vertretung oder Konzerngesellschaft der Bank, eine Korrespondenzbank, einen Finanzintermediär, der von der Bank zu diesem Zweck speziell ausgewählt worden ist, oder einen Notar oder aber eine andere öffentliche Stelle ausgestellt werden, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt. Ausserdem überprüft die Bank die Wohnsitzadresse des Neukunden durch Postzustellung.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Website der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (www.finma.ch) unter der Rubrik "Häufige Fragen".
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Welche Fragen werden mir von der Bank gestellt?
Die betreffenden Bankmitarbeiter müssen Ihnen zunächst einmal all jene Fragen stellen, die zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Sorgfaltspflicht der Banken notwendig sind. In diesem Zusammenhang werden Sie um einen Nachweis Ihrer Identität gebeten. Ausserdem wird die Identität des wirtschaftlich Berechtigten der Vermögenswerte festgestellt, sofern Sie solche im Auftrag einer anderen Person bei der Bank hinterlegen. Die Bankmitarbeiter können Sie ausserdem über die Herkunft der Gelder, die Art Ihrer Geschäftstätigkeit, Ihre finanziellen Verhältnisse und die von Ihnen üblicherweise getätigten Finanztransaktionen befragen.
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Welche Unterlagen muss ich der Bank vorweisen?
Wie bereits erwähnt sind die Schweizer Banken verpflichtet, die Identität ihrer Kunden zu überprüfen. Am besten eignet sich dazu ein persönliches Treffen. Auf jeden Fall wird die Bank zur Identifikation ein amtliches Ausweispapier wie beispielsweise einen gültigen Pass oder einen gleichwertigen amtlichen Fotoausweis verlangen. Unter Umständen wird auch ein Nachweis der Herkunft Ihres Vermögens verlangt, etwa ein Kaufvertrag, Belege einer ausländischen Bank, Nachweise der Veräusserung von Wertschriften etc.
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Kann ich ein anonymes Konto eröffnen?
Nein. Es gibt in der Schweiz keine anonymen Konten. Das Schweizer Recht verpflichtet die Banken, ihre Kunden zu kennen. Anonyme Schweizer Bankkonten existieren lediglich in der Vorstellung einiger Krimiautoren und Filmregisseure!
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Wie steht es mit Nummernkonten?
Das Verfahren zur Eröffnung eines Nummernkontos ist exakt dasselbe wie bei allen anderen Konten. Die Bank muss Ihre Identität überprüfen und den wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Nummernkonten sind keinesfalls anonym. Es handelt sich dabei lediglich um eine interne Sicherheitsmassnahme – die Identität des Kunden ist bei einem Nummernkonto nur einer kleinen Anzahl Angestellter innerhalb der Bank bekannt. Davon abgesehen aber ist ein Nummernkonto nicht geheimer als andere Konten. Nummernkonten sollten aber nicht für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr gebraucht werden. Gemäss internationalen Vergaben müssen in einem Zahlungsauftrag Name, Adresse und Kontonummer angegeben werden.
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Wird bei der Kontoeröffnung eine Minimaleinlage verlangt?
Die meisten Schweizer Banken verlangen für gewöhnliche Spar- bzw. Kontokorrentkonten keine Minimaleinlage. Anders verhält es sich bei einigen Privatbanken oder Banken, die das Private Banking (z.B. Portfolio-Management) anbieten.
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Muss das Konto in Schweizer Franken sein?
Nein. Viele Banken bieten auch Konten in Euro, US-Dollar oder andern Währungen an.
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Wie sicher sind Schweizer Banken?
Alle in der Schweiz tätigen Banken benötigen eine Lizenz der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Die FINMA, die dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht angehört, reguliert und überwacht alle Banken der Schweiz gemäss den Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Diese Standards beziehen sich nicht nur auf die angemessene Eigenkapital- und Kapitalausstattung der Banken, sondern auch auf die ganze Palette der einzuhaltenden Vorsichts- und Verhaltensregeln. Als zusätzliche Sicherheitsmassnahme definiert das schweizerische Recht sogar höhere Kapitalanforderungen als der Basel Capital Accord. Deshalb zählen die Schweizer Banken unzweifelhaft zu den sichersten der Welt.
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Wie "geheim" sind Schweizer Banken?
In der Schweiz wurde die Privatsphäre des Einzelnen – die sich auch immer auf seine Finanzen erstreckte – seit jeher als schützenswertes Gut betrachtet. Umfragen haben wiederholt bestätigt, dass die grosse Mehrheit der Schweizer Bevölkerung für die Beibehaltung dieses Schutzes der Privatsphäre ist. Das hohe Mass an Diskretion, das die Schweizer Banken ihren in- und ausländischen Kundinnen und Kunden gewähren, ist jedoch nicht absolut. Insbesondere bietet das Bankkundengeheimnis keinen Schutz für Kriminelle. Es kann bei Strafuntersuchungen grundsätzlich durchbrochen werden. Es ist unser Ziel, dass die Privatsphäre unbescholtener Bankkunden gewahrt wird, gleichzeitig jedoch Kriminelle mit der ganzen Härte des Gesetzes verfolgt werden.
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Geldwäscherei
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Was ist Geldwäscherei?
Unter Geldwäscherei versteht man das verdeckte Einschleusen kriminell erworbener Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft solcher Vermögenswerte zu verschleiern.
Die Einschleusung kann in drei Phasen erfolgen:
Phase 1: "Placement" (Platzierung) In dieser Phase werden die Vermögenswerte (v.a. Bargeld) bei Banken einbezahlt und damit in Buchgeld umgewandelt, oder zum Erwerb von kurzfristig liquidierbaren Vermögensgegenständen verwendet. Phase 2: "Layering" (Streuung) Ziel dieser Phase ist die Streuung der im Rahmen der Phase 1 platzierten Gelder. In der Praxis werden hierzu oft komplexe länderübergreifende Finanztransaktionen u.a. unter Einbeziehung von Offshore-Banken und Scheingesellschaften durchgeführt. Die Gelder können aber auch mit einer Vielzahl von verwirrenden und scheinbar nicht zusammenhängenden Überweisungen gestreut werden. Phase 3: "Integration" (Integration) Die Phase der Integration umfasst die Einführung der Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf. Dies kann über den Erwerb von Vermögensgegenständen (z.B. Immobilien oder Edelmetalle), Kauf von Unternehmensbeteiligungen usw. erfolgen. Geldwäscherei wird meistens mit Drogenhandel oder organisierter Kriminalität in Verbindung gebracht. Es gibt jedoch viele andere Verbrechen, die ebenfalls als Vortat für Geldwäscherei in Frage kommen, z.B. Veruntreuung, Korruption, Erpressung oder Menschenhandel, um nur einige zu nennen.
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Was tut die Schweiz gegen Geldwäscherei?
Das 1977 mit der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) begründete und seither stetig wachsende Geldwäschereidispositiv (GwG-Dispositiv) der Schweiz umfasst heute nebst Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 305bis und 305ter StGB) auch das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG), eine entsprechende Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) sowie die bereits eingangs erwähnte Selbstregulierung der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg).
Die schweizerische Gesetzgebung erfüllt damit die internationalen Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) weitgehend. So attestiert auch der aus dem dritten Länderexamen im April 2005 resultierende Bericht der FATF der Schweiz ein gut funktionierendes Netz von Präventivmassnahmen gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Dennoch hat sich das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit der Umsetzung einzelner Kritikpunkte, welche Experten der FATF anlässlich des dritten Länderexamens zum Geldwäschereiabwehrdispositiv der Schweiz vorgebracht hatten, befasst. Das daraus revidierte Geldwäschereigesetz wurde nach Ablauf der unbenutzt verstrichenen Referendumsfrist am 1. Februar 2009 in Kraft gesetzt. Die Geldwäschereiverordnung wurde im Anschluss daran ebenfalls revidiert. Die aktualisierte Verordnung trat am 1. Januar 2011 in Kraft.
Die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht (VSB), die von der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) als Selbstregulierung erlassen und alle fünf Jahre überarbeitet und aktualisiert wird, legt seit 1977 die Pflichten der Banken bei der Kundenidentifikation und bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten fest. Sie verbietet die aktive Beihilfe zur Kapitalflucht oder Steuerhinterziehung. Die bankengesetzlichen Revisionsstellen sind von den Banken und der FINMA beauftragt, die Einhaltung der Vereinbarung durch die Banken zu überprüfen. Spezielle Untersuchungsbeauftragte und eine Aufsichtskommission VSB beurteilen Verstösse gegen die Vereinbarung. Es können Bussen bis zum Maximalbetrag von CHF 10 Mio. ausgesprochen werden.
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Bankkundengeheimnis
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Was versteht man unter Bankkundengeheimnis?
Das Bankkundengeheimnis umfasst die Pflicht der Bank, über alle Tatsachen, die ihre Kunden betreffen, Verschwiegenheit zu wahren. Es ist gleichzeitig auch ein Recht des Kunden, denn dieser, nicht die Bank, ist Eigentümer der geschützten Daten und Informationen. Das Bankkundengeheimnis schützt somit die Privatsphäre der Bankkunden. Es ist mit anderen Berufsgeheimnissen wie dem Arzt- oder dem Anwaltsgeheimnis vergleichbar. Das Recht auf Privatsphäre ist ein Grundpfeiler der schweizerischen Rechtsordnung, der auch in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 13 BV).
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Schützt das Bankkundengeheimnis auch Kriminelle?
Nein, das Bankkundengeheimnis ist nicht schrankenlos, sondern kennt klare Grenzen. Die Schweizer Banken sind in Strafverfahren der Justiz gegenüber zur Auskunft verpflichtet, grundsätzlich und unabhängig davon, ob die Straftat im Inland oder im Ausland verübt worden ist. Im internationalen Vergleich hat die Schweiz das organisierte Verbrechen und die Geldwäscherei stets sehr erfolgreich bekämpft. Die Schweiz hat einen der saubersten Finanzplätze überhaupt.
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Kann man in der Schweiz ein Konto anonym eröffnen?
Nein, das ist nicht möglich. Die Banken befolgen die "Know-your-customer"-Regeln, die von den Mitarbeitern verlangen, dass sie bei jeder Kontoeröffnung den Kunden identifizieren und ggf. den wirtschaftlich Berechtigten feststellen müssen. Die äusserst strengen, international anerkannten Regeln für die Identifikation ihrer Kunden haben übrigens die Banken selbst aufgestellt, um Gelder krimineller Herkunft abzuwehren.
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Aber die Nummernkonten sind doch anonym?
Nein, entgegen den Aussagen in Kriminalromanen, Spionagefilmen und den Medien existieren in der Schweiz keine anonymen Konten. Die Namen der Inhaber von Nummernkonten sind bekannt, allerdings nur einem kleineren Kreis von Leuten innerhalb einer Bank. In Bezug auf das Bankkundengeheimnis gibt es zwischen Nummern- und anderen Konten keine Unterschiede.
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