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Bankkundengeheimnis
Das Bankkundengeheimnis
dient dem Schutz der Privatsphäre nach Verfassung
und Gesetzen der Schweiz. Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung gibt jeder Person "Anspruch
auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens". Dazu gehören ihre finanziellen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse.
Nicht dazu gehören Missbräuche zumal krimineller Art. Seit je wird das Bankkundengeheimnis für Strafverfolgungsbehörden aufgehoben. Ihnen muss die Bank über Kundinnen und Kunden Auskunft geben. Neue Straftatbestände haben zu neuen Auskunftspflichten geführt, vom Insiderhandel (1988) bis zur Geldwäscherei (1990). Das gilt - über die Verfahren der Amts- und Rechtshilfe - auch für ausländische Strafverfolgungsbehörden.
Mit dem alten Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-USA von 1997 wurde die zuvor auf Steuerbetrug eingeschränkte Amtshilfe auf "Betrugsdelikte und dergleichen" erweitert. 2009 hat der Bundesrat beschlossen, den Standard der OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development) zu übernehmen und in Neuverhandlungen mit wichtigen Finanzplätzen künftig die Amtshilfe auch bei Steuerhinterziehung anzubieten (Art. 26 des Musterabkommens der OECD). Entsprechende, neue Abkommen hat die Schweiz mit verschiedenen Ländern, darunter USA, Deutschland und Grossbritannien, abgeschlossen. Ein automatischer Informationsaustausch ist jedoch damit nicht verbunden, und die Amtshilfe ist an Grenzen gebunden (z.B. begründeter Verdacht auf ein Steuerdelikt). Im Übrigen gilt das Bankkundengeheimnis weiterhin.
Rechtsgrundlage
Das Bankkundengeheimnis hat seine Rechtsgrundlage in Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934. Dort heisst es, dass, wer als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft Informationen erhält, diese nicht weitergeben ("offenbaren") darf. Gleiches gilt für Börsen und Effektenhändler nach Artikel 43 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995.
Obschon man herkömmlicherweise vom "Bankgeheimnis" spricht, empfiehlt sich die zutreffendere Bezeichnung "Bankkundengeheimnis", geht es doch hier um den Schutz nicht der Bank, sondern ihrer Kundinnen und Kunden.
Das schweizerische Recht gewährleistet auch andere Berufsgeheimnisse wie jenes der Ärzte oder Anwälte. Dabei geht es stets um den Schutz der Privatsphäre, der in Artikel 13 der Bundesverfassung seine Grundlage findet.
Auch wenn das Bankkundengeheimnis für Anlegerinnen und Anleger ein Grund sein kann, ihre Vermögenswerte einer Schweizer Bank anzuvertrauen, ist es doch in der Regel nicht der einzige und wichtigste. Ebenso wichtig sind die Stabilität der Schweizer Währung, die hervorragende Infrastruktur der Banken, die politische Stabilität des Landes und das Know-how der Bankangestellten.
Grenzen
Das Bankkundengeheimnis gilt nicht absolut und gewährt insbesondere Kriminellen keinen Schutz. Die Banken sind zur Offenlegung von Informationen über Kundinnen und Kunden verpflichtet z.B.:
Das schweizerische Steuerrecht beruht auf dem Grundsatz der Selbstdeklaration des Steuerpflichtigen. Informationen und Dokumente, die eine Kundin oder ein Kunde von der Bank für die Steuerbehörde braucht, darf die Bank nur ihnen, nicht direkt der Steuerbehörde geben. Es steht der Bank nicht zu, ihre Kundinnen und Kunden in steuerlichen Angelegenheiten zu überwachen. Sie darf ihnen aber auch nicht durch die Abgabe irreführender oder unvollständiger Bescheinigungen bei der Steuerhinterziehung behilflich sein. So steht es ausdrücklich in der Sorgfaltspflichtvereinbarung.
Ein wirksames Mittel gegen die Steuerhinterziehung ist die Schweizer "Verrechnungssteuer". Auf den meisten Kapitalerträgen aus schweizerischer Quelle (Zinsen und Dividenden) muss der Schuldner eine Steuer von 35% abführen, die als Anleger (Bankkunde) nur zurück erhält, wer die entsprechenden Einkünfte ordnungsgemäss deklariert. Dies schafft einen hohen Anreiz für die Steuerehrlichkeit. Es gilt auch für Gläubiger mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, wobei Doppelbesteuerungsabkommen die Rückerstattung ganz oder teilweise vorsehen können.
Eine vergleichbare Lösung besteht mit der Europäischen Union durch das Zinsbesteuerungsabkommen (Steuerabzug bei den schweizerischen Banken zugunsten der EU). Erheblich weiter geht die mit einzelnen Staaten – vorerst Deutschland und Grossbritannien – ausgehandelte Abgeltungssteuer. Treten die entsprechenden Abkommen in Kraft, werden die Schweizer Banken für die Vertragspartner eine Steuer einziehen und abliefern, mit der die Steuerpflicht im Ausland abgegolten ist. Das führt zur Legalisierung auch unversteuerter Altbestände, entspricht der „Weissgeldstrategie“ der Schweiz und wahrt das Bankkundengeheimnis. Denn die Abgeltungssteuer wird dem ausländischen Fiskus ohne Nennung des Kunden überwiesen.
Bei Steuerbetrug wird im ordentlichen Strafverfahren durch die dafür zuständigen Behörden ermittelt. Ihnen gegenüber ist die Bank mitwirkungs-, auskunfts- und offenlegungspflichtig. Steuerbetrug liegt namentlich vor, wenn ein Steuerpflichtiger für seine Deklaration falsche oder gefälschte Urkunden benützt hat.
In solchen Fällen leistet die Schweiz anderen Ländern Amtshilfe aufgrund ihrer Doppelbesteuerungsabkommen bzw. der Bilateralen Verträge II mit der Europäischen Union und Rechtshilfe in Strafsachen.
Für die USA hat das Bundesverwaltungsgericht am 5. März 2009 entschieden, der Betrugstatbestand könne auch dann erfüllt sein, wenn die US-Steuerbehörde aufgrund der Situation keine Überprüfung durchführen wird und der Steuerpflichtige das voraussieht. Im konkreten Fall war anstelle des Steuerpflichtigen eine von ihm beherrschte Gesellschaft als Kunde der Bank aufgetreten und hatte zuhanden der Steuerbehörde unzutreffende Angaben über ihre Beherrschungsverhältnisse gemacht.
Seit 2009 bietet der Bundesrat bei Verhandlungen über Doppelbesteuerungsabkommen das Amtshilfeverfahren bei begründetem Verdacht auch für Steuerhinterziehung an, was heute dem internationalen Standard entspricht (Art. 26 des Musterabkommens der OECD). Ein automatischer Informationsaustausch nach dem Vorbild der EU bleibt für die Schweiz aber ausgeschlossen.
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Nach dem Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 und ergänzenden Staatsverträgen gewährt die Schweiz andern Staaten Rechtshilfe. Das schliesst die Blockierung von Guthaben und gegebenenfalls deren Überweisung an die zuständigen Behörden im Ausland ein.
Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen beruht auf den Grundsätzen der beidseitigen Strafbarkeit, der Spezialität und der Verhältnismässigkeit. Nach dem Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit bewilligen schweizerische Gerichte sogenannte Zwangsmassnahmen nur, wenn die verfolgte Tat sowohl im ersuchenden Staat als auch in der Schweiz strafbar ist. Das gilt namentlich für die Aufhebung des Bankkundengeheimnisses. Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass der ersuchende Staat die auf dem Rechtshilfeweg erhaltenen Informationen ausschliesslich für das Strafverfahren benützen darf, um dessentwillen sie ihm geliefert wurden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schliesslich gebietet, eine Zwangsmassnahme wie die Aufhebung des Bankkundengeheimnisses nicht anzuordnen, wenn es um einen Bagatellfall geht oder das Risiko besteht, die Interessen unbeteiligter Dritter zu gefährden.
Internationale Amtshilfe unter Aufsichtsbehörden
Die FINMA darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden Informationen übermitteln, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, allerdings nur unter folgenden, im Gesetz festgehaltenen Bedingungen:
Folgen der Verletzung des Bankkundengeheimnisses
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Bankkundengeheimnisses wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (bei Fahrlässigkeit bis zu CHF 250 000) bestraft. Sie bleibt auch strafbar nach Beendigung der Bankbeziehung des betroffenen Kunden bzw. der Beschäftigung des Täters bei der Bank. Ähnliches gilt bei Börsen und Effektenhändlern.
Nicht dazu gehören Missbräuche zumal krimineller Art. Seit je wird das Bankkundengeheimnis für Strafverfolgungsbehörden aufgehoben. Ihnen muss die Bank über Kundinnen und Kunden Auskunft geben. Neue Straftatbestände haben zu neuen Auskunftspflichten geführt, vom Insiderhandel (1988) bis zur Geldwäscherei (1990). Das gilt - über die Verfahren der Amts- und Rechtshilfe - auch für ausländische Strafverfolgungsbehörden.
Mit dem alten Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-USA von 1997 wurde die zuvor auf Steuerbetrug eingeschränkte Amtshilfe auf "Betrugsdelikte und dergleichen" erweitert. 2009 hat der Bundesrat beschlossen, den Standard der OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development) zu übernehmen und in Neuverhandlungen mit wichtigen Finanzplätzen künftig die Amtshilfe auch bei Steuerhinterziehung anzubieten (Art. 26 des Musterabkommens der OECD). Entsprechende, neue Abkommen hat die Schweiz mit verschiedenen Ländern, darunter USA, Deutschland und Grossbritannien, abgeschlossen. Ein automatischer Informationsaustausch ist jedoch damit nicht verbunden, und die Amtshilfe ist an Grenzen gebunden (z.B. begründeter Verdacht auf ein Steuerdelikt). Im Übrigen gilt das Bankkundengeheimnis weiterhin.
Rechtsgrundlage
Das Bankkundengeheimnis hat seine Rechtsgrundlage in Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934. Dort heisst es, dass, wer als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft Informationen erhält, diese nicht weitergeben ("offenbaren") darf. Gleiches gilt für Börsen und Effektenhändler nach Artikel 43 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995.
Obschon man herkömmlicherweise vom "Bankgeheimnis" spricht, empfiehlt sich die zutreffendere Bezeichnung "Bankkundengeheimnis", geht es doch hier um den Schutz nicht der Bank, sondern ihrer Kundinnen und Kunden.
Das schweizerische Recht gewährleistet auch andere Berufsgeheimnisse wie jenes der Ärzte oder Anwälte. Dabei geht es stets um den Schutz der Privatsphäre, der in Artikel 13 der Bundesverfassung seine Grundlage findet.
Auch wenn das Bankkundengeheimnis für Anlegerinnen und Anleger ein Grund sein kann, ihre Vermögenswerte einer Schweizer Bank anzuvertrauen, ist es doch in der Regel nicht der einzige und wichtigste. Ebenso wichtig sind die Stabilität der Schweizer Währung, die hervorragende Infrastruktur der Banken, die politische Stabilität des Landes und das Know-how der Bankangestellten.
Grenzen
Das Bankkundengeheimnis gilt nicht absolut und gewährt insbesondere Kriminellen keinen Schutz. Die Banken sind zur Offenlegung von Informationen über Kundinnen und Kunden verpflichtet z.B.:
- in Zivilprozessen (etwa bei Erbgängen oder Ehescheidungen),
- in Schuldbetreibungs- und Zwangsverwertungsverfahren,
- in Strafprozessen (etwa bei Geldwäscherei, Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Diebstahl, Steuerbetrug, Erpressung u.a.). Macht eine Bank Wahrnehmungen, die darauf schliessen lassen, dass involvierte Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen könnten, darf sie den zuständigen Behörden dies melden, ohne dadurch das Bankkundengeheimnis zu verletzen. Bei begründetem Verdacht muss sie der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich eine Meldung erstatten.
- in Verfahren der internationalen Amts- und Rechtshilfe (dazu nachstehend).
Das schweizerische Steuerrecht beruht auf dem Grundsatz der Selbstdeklaration des Steuerpflichtigen. Informationen und Dokumente, die eine Kundin oder ein Kunde von der Bank für die Steuerbehörde braucht, darf die Bank nur ihnen, nicht direkt der Steuerbehörde geben. Es steht der Bank nicht zu, ihre Kundinnen und Kunden in steuerlichen Angelegenheiten zu überwachen. Sie darf ihnen aber auch nicht durch die Abgabe irreführender oder unvollständiger Bescheinigungen bei der Steuerhinterziehung behilflich sein. So steht es ausdrücklich in der Sorgfaltspflichtvereinbarung.
Ein wirksames Mittel gegen die Steuerhinterziehung ist die Schweizer "Verrechnungssteuer". Auf den meisten Kapitalerträgen aus schweizerischer Quelle (Zinsen und Dividenden) muss der Schuldner eine Steuer von 35% abführen, die als Anleger (Bankkunde) nur zurück erhält, wer die entsprechenden Einkünfte ordnungsgemäss deklariert. Dies schafft einen hohen Anreiz für die Steuerehrlichkeit. Es gilt auch für Gläubiger mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, wobei Doppelbesteuerungsabkommen die Rückerstattung ganz oder teilweise vorsehen können.
Eine vergleichbare Lösung besteht mit der Europäischen Union durch das Zinsbesteuerungsabkommen (Steuerabzug bei den schweizerischen Banken zugunsten der EU). Erheblich weiter geht die mit einzelnen Staaten – vorerst Deutschland und Grossbritannien – ausgehandelte Abgeltungssteuer. Treten die entsprechenden Abkommen in Kraft, werden die Schweizer Banken für die Vertragspartner eine Steuer einziehen und abliefern, mit der die Steuerpflicht im Ausland abgegolten ist. Das führt zur Legalisierung auch unversteuerter Altbestände, entspricht der „Weissgeldstrategie“ der Schweiz und wahrt das Bankkundengeheimnis. Denn die Abgeltungssteuer wird dem ausländischen Fiskus ohne Nennung des Kunden überwiesen.
Bei Steuerbetrug wird im ordentlichen Strafverfahren durch die dafür zuständigen Behörden ermittelt. Ihnen gegenüber ist die Bank mitwirkungs-, auskunfts- und offenlegungspflichtig. Steuerbetrug liegt namentlich vor, wenn ein Steuerpflichtiger für seine Deklaration falsche oder gefälschte Urkunden benützt hat.
In solchen Fällen leistet die Schweiz anderen Ländern Amtshilfe aufgrund ihrer Doppelbesteuerungsabkommen bzw. der Bilateralen Verträge II mit der Europäischen Union und Rechtshilfe in Strafsachen.
Für die USA hat das Bundesverwaltungsgericht am 5. März 2009 entschieden, der Betrugstatbestand könne auch dann erfüllt sein, wenn die US-Steuerbehörde aufgrund der Situation keine Überprüfung durchführen wird und der Steuerpflichtige das voraussieht. Im konkreten Fall war anstelle des Steuerpflichtigen eine von ihm beherrschte Gesellschaft als Kunde der Bank aufgetreten und hatte zuhanden der Steuerbehörde unzutreffende Angaben über ihre Beherrschungsverhältnisse gemacht.
Seit 2009 bietet der Bundesrat bei Verhandlungen über Doppelbesteuerungsabkommen das Amtshilfeverfahren bei begründetem Verdacht auch für Steuerhinterziehung an, was heute dem internationalen Standard entspricht (Art. 26 des Musterabkommens der OECD). Ein automatischer Informationsaustausch nach dem Vorbild der EU bleibt für die Schweiz aber ausgeschlossen.
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Nach dem Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 und ergänzenden Staatsverträgen gewährt die Schweiz andern Staaten Rechtshilfe. Das schliesst die Blockierung von Guthaben und gegebenenfalls deren Überweisung an die zuständigen Behörden im Ausland ein.
Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen beruht auf den Grundsätzen der beidseitigen Strafbarkeit, der Spezialität und der Verhältnismässigkeit. Nach dem Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit bewilligen schweizerische Gerichte sogenannte Zwangsmassnahmen nur, wenn die verfolgte Tat sowohl im ersuchenden Staat als auch in der Schweiz strafbar ist. Das gilt namentlich für die Aufhebung des Bankkundengeheimnisses. Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass der ersuchende Staat die auf dem Rechtshilfeweg erhaltenen Informationen ausschliesslich für das Strafverfahren benützen darf, um dessentwillen sie ihm geliefert wurden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schliesslich gebietet, eine Zwangsmassnahme wie die Aufhebung des Bankkundengeheimnisses nicht anzuordnen, wenn es um einen Bagatellfall geht oder das Risiko besteht, die Interessen unbeteiligter Dritter zu gefährden.
Internationale Amtshilfe unter Aufsichtsbehörden
Die FINMA darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden Informationen übermitteln, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, allerdings nur unter folgenden, im Gesetz festgehaltenen Bedingungen:
- Die von der Schweiz gelieferten Informationen dürfen im Ausland nur zur direkten Beaufsichtigung von Banken oder andern Finanzintermediären Verwendung finden. Ihre Weiterleitung an eine Steuerbehörde ist unzulässig.
- Die ausländische, um Amtshilfe nachsuchende Behörde muss dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen und selbst Adressatin der zu lieferenden Informationen sein. Bei der Amtshilfe der Börsenaufsicht gehen allfällige Bestimmungen über die Öffentlichkeit des ausländischen Verfahrens vor.
- Die ausländische Behörde darf die von der Schweiz erhaltenen Informationen nur mit Zustimmung der FINMA oder Ermächtigung durch einen Staatsvertrag an eine andere Aufsichtsbehörde weitergeben. Die Weitergabe solcher Informationen an Strafuntersuchungsbehörden ist unzulässig, wenn die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Diese Einschränkung soll vermeiden, dass die Amtshilfe zur Umgehung der Schranken der Rechtshilfe dient. Sie gilt nur für die Amtshilfe der Banken-, nicht aber der Börsenaufsicht.
Folgen der Verletzung des Bankkundengeheimnisses
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Bankkundengeheimnisses wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (bei Fahrlässigkeit bis zu CHF 250 000) bestraft. Sie bleibt auch strafbar nach Beendigung der Bankbeziehung des betroffenen Kunden bzw. der Beschäftigung des Täters bei der Bank. Ähnliches gilt bei Börsen und Effektenhändlern.
