Herbstsession 2023 der eidgenössischen Räte

Mit der bevorstehenden Herbstsession neigt sich die 51. Legislaturperiode im Bundeshaus langsam dem Ende zu. Ein letztes Mal debattiert und entscheidet das Parlament in seiner aktuellen Zusammensetzung, bevor am 22. Oktober die mit Spannung erwarteten eidgenössischen Wahlen anstehen. Auch in dieser Session beraten sich die eidgenössischen Räte zu diversen finanzplatzrelevanten Geschäften. Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) bezieht dabei klar Position und setzt sich für optimale Rahmenbedingungen von morgen ein.

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Positionen der SBVg auf einen Blick

Rat

Geschäft

Position der SBVg

NR SR22.073 Informationssicherheitsgesetz.
Änderung (Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen).
Annahme Minderheit Zuberbühler (Version Ständerat)
SR18.489 Finfrag. Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen KaufangebotenAnnahme
NR SR22.082 Mo. Hurni.
Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz UEG).
Annahme Mehrheit
WAK-N
SR22.061 CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024. RevisionAnnahme

Im Nationalrat und im Ständerat

22.073 Informationssicherheitsgesetz. 
Änderung (Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen).

Position SBVg

Die SBVg begrüsst die Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen. Die Ausweitung der Meldepflicht auf Schwachstellen, die der Nationalrat beschlossen hat, ist jedoch abzulehnen. Ebenfalls gilt es die von der SIK-N eingebrachten Änderung abzulehnen. Die Meldung von Schwachstellen generiert keinen Mehrwert, erhöht die Rechtsunsicherheit und verursacht einen beachtlichen Mehraufwand. Die SBVg empfiehlt deshalb die Minderheit (Zuberbühler) zu unterstützen und dem Entscheid des Ständerates zu folgen. 

Im Rahmen der Differenzbereinigung zwischen den beiden Ratskammern berät der Nationalrat am 11. September über die Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen. Sollte der Entscheid anders ausfallen als im Ständerat, wird das Geschäft am 19. September nochmals in der Kleinen Kammer behandelt.

Die Banken in der Schweiz sind von der vorgesehenen Änderung des Informationssicherheitsgesetzes ebenfalls betroffen. Aufgrund der zunehmenden Cyberbedrohung wird die Einführung von der SBVg klar begrüsst. Mit dem Gesetz können Cyberangriffe frühzeitig entdeckt, ihre Angriffsmuster analysiert und andere Betreiberinnen und Betreiber kritischer Infrastrukturen rechtzeitig gewarnt werden. Dadurch kann ein wesentlicher Beitrag zur Erhöhung der Cybersicherheit in der Schweiz geleistet werden. Die Ausweitung auf Schwachstellen, wie sie der Nationalrat in der Frühlingssession eingebracht hat, resp. eine Mehrheit der SIK-N als Kompromiss vorschlagen, wird von den kritischen Infrastrukturen der Schweiz als kontraproduktiv erachtet. Daher empfiehlt die SBVg, dem Ständerat, resp. der Minderheit Zuberbühler zu folgen.

Aufgrund einer steigenden Anzahl an Cybervorfällen ist das aktive Risikomanagement ein integraler Bestandteil im Bereich der Cybersicherheit. Besonders Unternehmen der kritischen Infrastruktur prüfen ihre Systeme regelmässig auf allfällige Schwachstellen und beheben diese so rasch wie möglich. Dabei gilt es festzuhalten, dass die IT-Systeme zwischen den kritischen Infrastrukturen nicht verglichen werden können, da sie auf unterschiedliche Bedürfnisse ausgerichtet sind.

Der Änderungsvorschlag der SIK-N löst das Problem mit der Meldung von Schwachstellen nicht. Aus Sicht der Banken ist das Gesetz auch mit dieser Anpassung nicht zielführend und führt zu weiteren Rechtsunsicherheiten. So ist einerseits nicht klar, was als Eigenentwicklung zu qualifizieren ist. Und andererseits ist es aufgrund von vertraglichen Bestimmungen gar nicht möglich, Informationen zu Software-Produkten von Dritten preiszugeben.

Die Banken in der Schweiz hatten sich grundsätzlich positiv zum Vorschlag des Bundesrates in der Vernehmlassung geäussert und unterstützen die Einführung einer Meldepflicht von Cyberangriffen. Die Ausweitung dieser Meldepflicht auf Schwachstellen ist jedoch aufgrund obengenannter Argumente abzulehnen. Deshalb empfiehlt die SBVg, die Minderheit Zuberbühler zu unterstützen und die Meldung von Schwachstellen wieder zu streichen, so wie dies der Ständerat bereits entschieden hat.

Im Ständerat

18.489 Finfrag. Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten

Position SBVg

Die SBVg befürwortet die Anpassung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes zur Bestrafung von unwahren oder unvollständigen Angaben der Anbieterin in öffentlichen Kaufangeboten. 

Der Ständerat berät am 11. September 2023 über die Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Die WAK-S beantragt einstimmig, sich dem Entwurf des Nationalrates ohne Änderungen anzuschliessen. Konkret geht es dabei um die Füllung einer Strafbarkeitslücke bei unwahren oder unvollständigen Angaben der Anbieterin im Zusammenhang mit öffentlichen Kaufangeboten. Unwahre oder unvollständige Angaben der Zielgesellschaft sind gemäss Art. 153 Abs. 1 lit. b FinfraG bereits unter Strafe gestellt. Durch die Füllung der Lücke sollen Täuschungen bei Angebotsempfängern verhindert und der Zweck des FinfraG (Art. 1 Abs. 2) gewahrt werden. Deshalb befürwortet die SBVg die Anpassungen.

Im Nationalrat und im Ständerat

22.082 Mo. Hurni.
Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz UEG).

Position SBVg

Die SBVg begrüsst die Annahme der Vorlagen zum Unternehmensentlastungsgesetz (UEG), mit welchen gezielte Massnahmen zur administrativen Entlastung von Unternehmen und zur Senkung von Regulierungskosten eingeführt werden.

Am 13. September beschäftigt sich der Nationalrat mit dem Unternehmensentlastungsgesetz. Damit wird auf die Reduktion der administrativen Belastung und der Regulierungskosten für Unternehmen sowie die Digitalisierung diverser Behördendienstleistungen gezielt. Zentral sollen Prüfpflichten und Grundsätze gesetzlich geregelt werden. Diese sollen zur effizienten und schlanken Ausgestaltung der Regulierungen beitragen. Kosten neuer und bestehender Regulierungen sollen in der Folge systematisch bemessen, analysiert und transparent ausgewiesen werden. Die Bemessungen dienen als Entscheidungsgrundlage für den Bundesrat und das Parlament.

Die SBVg spricht sich für die Annahme der Vorlage aus, welche eine positive Wirkung auf die heutige Regulierungspolitik hätte. Dadurch würden Unternehmen entlastet und Regulierungskosten gesenkt, die Qualität von Regulierungsvorhaben verbessert, Interessenskonflikte vermieden und die Akzeptanz der Regulierung erhöht werden. Nicht zuletzt würde die Annahme der Vorlage der gesamten Wirtschaft zugutekommen, was von den Banken in der Schweiz unterstützt wird.

Im Ständerat

22.061 BRG
CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024. Revision

Position SBVg

Der Finanzplatz bekennt sich klar zu den Zielen des Pariser Klimaabkommens. Daher ist die Dringlichkeit einer Revision des CO2-Gesetzes unumstritten und die SBVg begrüsst die bundesrätliche Vorlage. Die Vorlage betrifft den Finanzplatz in verschiedenen Aspekten, welche vom Finanzplatz unterstützt werden. Aus Sicht der SBVg gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Massnahmen einen prinzipien- und risikobasierten Ansatz verfolgen und dem Grundsatz der Proportionalität Rechnung tragen. Zudem sollen Vorschriften in diesem Themengebiet widerspruchsfrei voneinander sein. 

Der Ständerat berät am 25. September die Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2024 gemäss bundesrätlicher Vorlage, welche an das geltende CO2-Gesetz anknüpft. Der Bundesrat will die Treibhausgasemissionen der Schweiz bis 2030 gegenüber 1990 halbieren und verzichtet auf neue oder höhere Abgaben. Die Vorlage setzt auf finanzielle Anreize, Investitionen in den Klimaschutz und technischen Fortschritt. Die Revision des CO2-Gesetzes ist insbesondere auch im internationalen Kontext zentral, um mit den fortlaufenden Entwicklungen mitzuhalten.  Die Kommission für Umwelt, Raumplanung, und Energie des Ständerates (UREK-S) hat am 1. September die Vorlage in der Gesamtabstimmung einstimmig angenommen.

Der Finanzplatz ist von der Vorlage konkret in zwei Aspekten betroffen. Der Zweckartikel (Art. 1, Abs. 2b) stellt mit einer Vorgabe bezüglich der Ausrichtung der Finanzflüsse einen direkten Bezug zum Pariser Klimaabkommen her und gibt damit die Marschrichtung für den Finanzplatz vor. Weiterhin ist der Finanzplatz von Artikel 40d betroffen, welcher die Überprüfung der klimabedingten Risiken durch die FINMA und die SNB beschreibt. Die SBVg unterstützt die beiden Artikel und erwartet, dass die Schweiz keinen Alleingang macht, sondern die internationalen Entwicklungen bei beiden Aspekten als wegweisend miteinbezieht.

Für die SBVg ist klar, dass weitere Schritte notwendig sind, um die Klimaziele der Schweiz zu erreichen. Dafür wird der fortlaufende Dialog zwischen Wirtschaft und Behörden als enorm wichtig erachtet. Aus Sicht der SBVg gilt es in diesem Zusammenhang zu betonen, dass die Massnahmen und Vorschriften einheitlich und übereinstimmend mit den bisherigen Arbeiten sind. Deshalb sollen die bisher kommunizierten Ziele des Bundesrates sowie die gewonnenen Erkenntnisse der Branche in die zukünftigen Arbeiten des Bundesrates im Bereich der CO2-Gesetzgebung einfliessen. Die Basis sollte dabei ein prinzipien- und risikobasierter Grundsatz bleiben, der die Proportionalität berücksichtigt.

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