VSB 20 wird totalrevidiert
Social Bookmarks
Die VSB legt seit 1977 die Pflichten der Banken bei der Identifikation des Vertragspartners und der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten fest und liegt mit der aktuellen VSB 20 bereits in der 9. Version vor. Die VSB besteht aus einem materiellen Teil (Art. 1 – Art. 57), welcher über den Verweis von Art. 35 GwV-FINMA Verordnungscharakter besitzt. Der Verfahrensteil (Art. 58 – Art. 68) hingegen stellt freie Selbstregulierung dar. Der Kommentar der SBVg zur VSB ist bei der Auslegung der Standesregeln zu berücksichtigen (Art. 3 VSB 20).
Sowohl die VSB als auch der von der SBVg herausgegebene Kommentar werden periodisch revidiert und damit aktuellen Entwicklungen im Geldwäschereibereich oder in der Praxis angepasst. Die Arbeitsgruppe VSB der SBVg beschäftigt sich zurzeit intensiv mit den Revisionsarbeiten zur VSB 20. Hierbei soll die VSB einer Totalrevision, inklusive Verfahrensbestimmungen und dazugehörigem Kommentar der SBVg, unterzogen werden. Auch die jüngsten Revisionen des GwG, GwV und GwV-FINMA sowie der Empfehlungen der FATF werden im Zuge der Revision berücksichtigt. Auf eine Konkretisierung der im revidierten GwG festgelegten Verifizierungs- und Aktualisierungspflicht wird auf Ebene VSB hingegen verzichtet.
Mit dem Inkrafttreten der revidierten VSB und des zugehörigen Kommentars ist frühestens ab dem 1. Januar 2025 zu rechnen. Die revidierte VSB wird wiederum in den Sprachversionen deutsch, französisch, italienisch und englisch verfügbar sein.