Sommersession 2023 der eidgenössischen Räte

In der anstehenden Sommersession werden die eidgenössischen Räte auch finanzplatzrelevante Geschäfte beraten. Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) bezieht dabei klar Position und setzt sich für optimale Rahmenbedingungen von morgen ein. Im Zentrum dürfte dabei weiterhin die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS stehen. Die Umstände der Übernahme sollen mit dem Einsatz einer parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) untersucht werden. Aus Sicht der SBVg ist dies ein wichtiger Schritt in der von der SBVg geforderten unabhängigen, lückenlosen und ergebnisoffenen Aufarbeitung der Ereignisse.

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Positionen der SBVg auf einen Blick

Rat

Geschäft

Position der SBVg

SR19.4313 Mo. NR. 
Nachhaltige Finanzflüsse aufzeigen.
Annahme
SR22.073 Informationssicherheitsgesetz.
Änderung (Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen).
Annahme mit Änderung
SR

22.082 Mo. Hurni.
Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz UEG).

22.083 Einführung einer Regulierungsbremse.

Annahme
SR23.3217 Mo. Minder.
Finanzplatz Schweiz. "Too big to fail" nachhaltig lösen.
Ablehnung
SR23.3448 Mo. Chiesa.
Systemrelevante Unternehmen. Entscheidungen im Interesse der Schweiz gewährleisten.
Ablehnung
SR23.3449 Mo. Chiesa.
Keine Schweizer Too-big-to-fail-Banken mehr.
Ablehnung
SR

23.3451 Mo. Minder.
Organmitglieder und Risk Takers systemrelevanter Banken. Angemessene variable Lohnbestandteile.

23.3452 Mo. Stark.
Limitierung der Vergütungen im Bankenwesen.

23.3494 Mo. Sommaruga Carlo.
Keine Bonuszahlungen für systemrelevante Banken.

23.3495 Mo. Noser.
Regelung über variable Vergütungen.

Ablehnung

Im Ständerat

19.4313 Mo. NR. Nachhaltige Finanzflüsse aufzeigen.

Position SBVg

Die SBVg unterstützt die Forderung, Investitionen in nachhaltige Anlagen durch eine verbesserte Datengrundlage zu vereinfachen. Somit ist aus Sicht der SBVg die Motion begrüssenswert. Allerdings regt die SBVg an, internationale Initiativen und Datenplattformen als wegweisend zu betrachten. 

Der Ständerat berät am 31. Mai die Motion «Nachhaltige Finanzflüsse aufzeigen». Die Motion beauftragt den Bundesrat, Investitionen in nachhaltige Anlagen durch eine verbesserte Datengrundlage zu vereinfachen. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats beantragt ohne Gegenantrag die Annahme der Motion.

Die SBVg unterstützt die Forderung der Motion, regt aber an, dass die internationalen Initiativen wie International Sustainability Standards Board (ISSB) und internationale Datenplattformen wie Net-Zero Data Public Utility (NZDPU) als wegweisend zu betrachten sind. Diese erlauben nicht zuletzt die angesprochene Vergleichbarkeit. Auch adressieren diese internationalen Entwicklungen die Herausforderung über Transparenz und direkte Wirkungsmechanismen.

Zu erwähnen ist auch, dass mittlerweile für grosse Unternehmen Offenlegungspflichten basierend auf den Task Force on Climate-Related Financial Disclosures (TCFD)-Empfehlungen (Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange) gelten. Diese umfassen die Klimathematik und treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Auch unterliegen Banken der Aufsichtskategorien 1 und 2 mit dem FINMA Rundschreiben 2016/01 «Offenlegung – Banken» bereits Offenlegungsanforderungen im Bereich der klimabezogenen Finanzrisiken, welche ebenfalls an die TCFD-Empfehlungen angelehnt sind.

 

22.073 Informationssicherheitsgesetz. Änderung (Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen).

Position SBVg

Die SBVg begrüsst die Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen. Die Ausweitung der Meldepflicht auf Schwachstellen, die der Nationalrat beschlossen hat, ist jedoch abzulehnen. Denn diese generiert keinen Mehrwert, erhöht das Risiko und verursacht einen beachtlichen Mehraufwand. Die SBVg empfiehlt deshalb die Minderheit (Wicki, Bauer, Burkart, Français, Minder) zu unterstützen. 

Der Ständerat berät am 01. Juni über die Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen. Die Banken in der Schweiz sind ebenfalls von dieser Änderung betroffen. Aufgrund der zunehmenden Cyberbedrohung wird die Einführung von der SBVg klar begrüsst. Mit dem Gesetz können Cyberangriffe frühzeitig entdeckt, ihre Angriffsmuster analysiert und andere Betreiberinnen und Betreiber kritischer Infrastrukturen rechtzeitig gewarnt werden. Dadurch kann ein wesentlicher Beitrag zur Erhöhung der Cybersicherheit in der Schweiz geleistet werden.

Der Nationalrat hat in der Frühlingssession eine bedeutende Änderung vorgenommen und die Meldepflicht auch auf Schwachstellen von betriebskritischen Informatikmitteln von kritischen Infrastrukturen ausgeweitet. Dies erachten die Banken in der Schweiz und weitere Betreiberinnen und Betreiber kritischer Infrastrukturen aufgrund untenstehender Gründe als kontraproduktiv und empfehlen diese Ergänzung wieder zu streichen.

Aufgrund der Bedeutung der steigenden Anzahl an Cybervorfällen, ist das aktive Risikomanagement ein integraler Bestandteil im Bereich der Cybersicherheit. Die Unternehmen prüfen ihre Systeme regelmässig auf allfällige Schwachstellen und beheben diese so rasch wie möglich. Dabei gilt es festzuhalten, dass die IT-Systeme zwischen den kritischen Infrastrukturen nicht verglichen werden kann, da sie auf unterschiedliche Bedürfnisse ausgerichtet sind. Auch innerhalb der Branchen können IT-Systeme so unterschiedlich sein, dass kein Abgleich und Vergleich von Schachstellen möglich oder sinnvoll ist.

Sollten alle gemeldeten Schwachstellen an einer zentralen staatlichen Stelle gesammelt werden, würde dies die Sicherheit der kritischen Infrastrukturen nicht stärken, sondern potenziell noch stärker gefährden. Mit einem einzelnen Angriff auf die zentrale Stelle könnten alle potenziellen Schwachstellen offengelegt werden und damit weitere Angriffe provozieren. Um dies zu verhindern, müsste die zentrale Stelle allfällige Lecks, eigene Schwachstellen oder erfolgreiche Cyberangriffe komplett ausschliessen. Dass diese Forderung wenig realistisch ist, zeigen die wiederkehrenden Cyberangriffe auf Systeme, die mit höchsten Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet sind.

Bereits heute sind die Unternehmen in der Schweiz mit regelmässigen Cyberangriffen konfrontiert, die zu einer Vielzahl an Meldungen führen werden. Wenn nun auch noch die zu meldenden Schachstellen dazu kommen, wird das NCSC mit Meldungen regelrecht überflutet. Dies birgt das Risiko, dass nennenswerte Cyberangriffe in der Vielzahl an Meldungen untergehen oder dass Ressourcen für die Bekämpfung von ernsten Cyberangriffen nicht zur Verfügung stehen, weil sie mit der Auswertung von anderen Meldungen beschäftigt sind.

Abschliessend muss noch erwähnt werden, dass es sich bei der Ausweitung, um einen typischen «Swiss Finish» handeln würde, der gerade für die vielen international tätigen Unternehmen in der Schweiz einen grossen Zusatzaufwand bedeuten würde. Denn diese müssten zwischen internationalen und nationalen Vorgaben unterscheiden, was zu Rechtsunsicherheiten und administrativen Mehraufwand führt.

Die Banken in der Schweiz hatten sich grundsätzlich positiv zum Vorschlag des Bundesrates in der Vernehmlassung geäussert, weshalb sie auch die Einführung einer Meldepflicht von Cyberangriffen unterstützen. Die Ausweitung dieser Meldepflicht auf Schwachstellen ist jedoch aufgrund obengenannter Argumente abzulehnen. Deshalb empfiehlt die SBVg die Minderheit Wicki, Bauer, Burkart, Français, Minder zu unterstützen und die Meldung von Schwachstellen wieder zu streichen.  

 

22.082 Mo. Hurni. Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz UEG).

22.083 Einführung einer Regulierungsbremse.

Position SBVg

Die SBVg begrüsst die Annahme der Vorlagen zum Unternehmensentlastungsgesetz (UEG) und zur Einführung einer Regulierungsbremse, mit welchen gezielte Massnahmen zur administrativen Entlastung von Unternehmen und zur Senkung von Regulierungskosten eingeführt werden. 

Der Ständerat beschäftigt sich am 6. Juni mit zwei Botschaften des Bundesrates, die im Dezember 2022 publiziert wurden. Die Vorlagen fordern gezielte Massnahmen zur Entlastung von Unternehmen und zur Senkung von Regulierungskosten. Das Unternehmensentlastungsgesetz zielt auf die Reduktion der administrativen Belastung und der Regulierungskosten für Unternehmen sowie die Digitalisierung diverser Behördendienstleistungen. Zentral sollen Prüfpflichten und Grundsätze gesetzlich geregelt werden. Diese sollen zur effizienten und schlanken Ausgestaltung der Regulierungen beitragen. Kosten neuer und bestehender Regulierungen sollen in der Folge systematisch bemessen, analysiert und transparent ausgewiesen werden. Die Bemessungen dienen als Entscheidungsgrundlage für den Bundesrat und das Parlament. Die Vorlage zur Regulierungsbremse zielt darauf ab, dass das Parlament Erlasse, welche für Unternehmen mit erheblichen Belastungen verbunden sind, lediglich mit qualifiziertem Mehr verabschiedet werden können. Folgende Schwellenwerte werden als Kriterien definiert: mehr als 10'000 Unternehmen, die mit höheren Regulierungskosten belastet werden oder eine gesamthafte Erhöhung der Regulierungskosten von mehr als 100 Millionen Franken, betrachtet über einen Zeitraum von zehn Jahren

Zur Regulierungsbremse soll eine unabhängige Prüfstelle geschaffen werden, welche für die Sicherstellung der Methodik und Qualität der Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) verantwortlich ist. Die Schaffung einer unabhängigen Prüfstelle fand nicht Eingang in die Botschaft des Bundesrates, obwohl sie durch die Motionen Vogler 15.3400 und der FDP-Fraktion 15.3445 mit der Annahme im Parlament eingefordert wurde. Aus Sicht des Bundesrates sei eine solche Prüfstelle nicht effizient genug und verursache Kosten.

Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) spricht sich für die Annahme der Vorlagen sowie zur Schaffung einer unabhängigen Prüfstelle aus, welche eine positive Wirkung auf die heutige Regulierungspolitik hätte. Dadurch würden Unternehmen entlastet und Regulierungskosten gesenkt, die Qualität von Regulierungsvorhaben verbessert, Interessenskonflikte vermieden und die Akzeptanz der Regulierung erhöht werden.

Die Annahme der Vorlagen kommt der gesamten Wirtschaft zugute, was von den Banken in der Schweiz unterstützt wird.

 

23.3217 Mo. Minder. Finanzplatz Schweiz. "Too big to fail" nachhaltig lösen.

Position SBVg

Die SBVg empfiehlt die Ablehnung der Motion Minder, welche eine nachhaltige Lösung der vom Motionär suggerierten «Too big to fail»-Problematik erzielen will. Erst wenn umfassend geklärt ist, welche Elemente von TBTF wann und wie eingesetzt wurden, oder auch nicht, und welche Auswirkungen sie erzielten, können Schlüsse abgeleitet werden, wie die TBTF-Regulierung weiterentwickelt werden kann und soll. 

Die Kleine Kammer berät am 31. Mai eine Motion von Ständerat Thomas Minder, welche nur wenige Tage vor der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS erfolgte. Die Forderung des Motionärs sind daher von der Aktualität überholt worden, sie nimmt aber trotzdem die nun allgemein herrschende Kritik am «Too big to fail»-Regime vorweg.

Die TBTF-Regulierung wurde nicht umfassend angewendet. Bei der gefundenen Lösung haben jedoch einzelne Elemente der TBTF-Regulierung dazu beigetragen, grösseren Schaden abzuwehren. Das geltende TBTF-Regime und die damit verbundene hohe Kapital- und Liquiditätsausstattung sowohl von Credit Suisse als auch von UBS haben den Entscheidungsträgern Zeit und Freiheitsgrade verschafft, eine Lösung zu ermöglichen, die die Ausbreitung einer internationalen Finanzkrise verhinderte und die Schweizer Volkswirtschaft vor einem nachhaltigen Schaden bewahrte.

Natürlich ergeben sich aus diesem einschneidenden Ereignis wichtige Hinweise, wo gezielte Massnahmen zur Verbesserung der bestehenden Regulierung ansetzen können. Die SBVg will und unterstützt deshalb eine unabhängige, detaillierte und ergebnisoffene Aufarbeitung der Ereignisse. Wir müssen verstehen, welche Entscheide wann, warum und von wem getroffen wurden, um Schlüsse ziehen zu können, wie die TBTF-Regulierung weiterentwickelt werden kann und muss.

Die SBVg unterstützt ein zügiges, aber detailliertes und umfassendes Vorgehen. Der sehr unterschiedlichen Ausgestaltung der Geschäftsmodelle der verschiedenen Institute ist dabei gebührend Rechnung zu tragen.

Bereits jetzt in Form der Motion Fakten zu schaffen und vorschnell Massnahmen zu ergreifen, trägt der aktuellen Lage nicht gebührend Rechnung. Aus diesem Grund empfiehlt die SBVg, die Motion abzulehnen und die Aufarbeitung abzuwarten.

 

23.3448 Mo. Chiesa. Systemrelevante Unternehmen. Entscheidungen im Interesse der Schweiz gewährleisten.

Position SBVg

Die SBVg empfiehlt die Motion zur Ablehnung. Verwaltungsräte von Unternehmen – unabhängig von ihrer Grösse, Relevanz oder Ausrichtung – sollten auf der Basis von Kompetenz, Fachwissen und Unabhängigkeit zusammengestellt werden und nicht auf Grund ihrer Nationalität oder ihres Wohnsitzes. 

Am 13. Juni 2023 setzt sich der Ständerat mit dem Anliegen von Ständerat Marco Chiesa auseinander, welcher fordert, dass künftig bei systemrelevanten Unternehmen die Mehrheit der Verwaltungsrätinnen und Räte das Schweizer Bürgerrecht und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Damit soll sichergestellt werden, dass Entscheidungen dieser systemrelevanten Organisationen im Sinne der gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz fallen.

Die Aufgaben und Pflichten von Verwaltungsräten sind in der Schweiz gesetzlich geregelt. Zudem orientieren sich viele Unternehmen am Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance, welcher von Economiesuisse in Zusammenarbeit mit diversen Verbänden erarbeitet wurde. Die darin formulierten Grundsätze verantwortungsvoller Unternehmensführung bieten eine gute Orientierungshilfe.

Es gibt keine empirischen Belege dafür, dass Verwaltungsrätinnen oder Verwaltungsräte mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz besser geeignet wären, Unternehmen verantwortungsvoll oder weitsichtig zu führen oder Entscheide zu treffen, die im Sinne der gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz sind. Eine Quote in Verwaltungsräten einzuführen, welche auf Nationalität abstellt, statt auf Kompetenz, Fachwissen, Erfahrung oder Unabhängigkeit, erachtet die Finanzbranche als sehr riskant. Die SBVg empfiehlt daher die Motion zur Ablehnung. Unternehmen – unabhängig von ihrer Grösse, Bedeutung für die Gesamtwirtschaft oder Organisationsstruktur – sollten weiterhin ihre Verwaltungsräte nach den üblichen Kriterien zusammensetzen können, ohne dabei auf den Pass der entsprechenden Personen achten zu müssen.

 

23.3449 Mo. Chiesa. Keine Schweizer Too-big-to-fail-Banken mehr.

Position SBVg

Die SBVg empfiehlt die Motion zur Ablehnung, da aus Sicht des Finanzplatzes eine international tätige Grossbank für international orientierte Schweizer Unternehmen wichtig ist zur Abwicklung ihrer Geschäfte. Zudem ist aus Sicht der SBVg ein Finanzplatz mit globaler Strahlkraft ein wichtiges Erfolgselement für den Wirtschaftsstandort Schweiz. Finanzplatz und Werkplatz sind aufeinander angewiesen.

Der Ständerat berät am 13. Juni über eine Motion, mit welcher gefordert wird, dass in der Schweiz keine Bank mehr zu gross sein darf, um unterzugehen. Sollte eine Bank zu gross sein, müssten jene Bankteile, die sie «too big to fail» machen, veräussert oder stillgelegt werden.

Die Schweiz beheimatet zahlreiche international orientierte Unternehmen, die weltweit mit ihren Produkten und Dienstleistungen erfolgreich tätig sind, global agieren und ihre Geschäfte über den Schweizer Finanzplatz abwickeln wollen. Um die Handels- und Finanzierungsbedürfnisse der Schweizer Wirtschaft optimal zu begleiten, braucht es international ausgerichtete Banken mit einer breiten Palette an Dienstleistungen. Solche Banken erzeugen dadurch einen hohen volkswirtschaftlichen Nutzen.

Ohne Schweizer Grossbank würde für die international orientierten Schweizer Unternehmen und auch für die Banken selbst der Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten gänzlich vom Ausland abhängen. Dies gilt auch für die Verfügbarkeit von hochqualifizierten einheimischen Fachkräften mit entsprechendem Know-how für den gesamten Finanzsektor. In den verschiedensten Branchen (z.B. Energie, Pharmazie) wurde aufgrund der Krisen der letzten Jahre erheblicher Aufwand betrieben, mit Blick auf die Versorgungssicherheit Produktionskapazitäten zurück in die Schweiz zu holen. Es ist nicht klar, wieso nun ausgerechnet nur im Bankgeschäft mit regulatorischen Eingriffen die Abhängigkeit vom Ausland erhöht werden sollte. Will die Schweiz als internationaler Finanzplatz eine Rolle spielen, braucht sie zumindest eine grosse internationale Bank.

Es stellt sich somit die Frage, inwieweit die Politik und die Wirtschaft gewillt sind, einheimische Angebote durch ausländische verdrängen zu lassen, und dadurch die Abhängigkeiten zu erhöhen sowie die globale Ausstrahlung des Finanzplatzes und damit auch der Gesamtwirtschaft in die Waagschale zu legen.

Des Weiteren ist nicht klar, wie klein denn eine Bank sein muss, damit keine staatlichen Eingriffe notwendig sein werden, um Arbeitsplätze und Vermögen zu sichern oder Stabilität auf dem Wirtschafts- und Finanzplatz Schweiz zu garantieren.

 

23.3451 Mo. Minder. Organmitglieder und Risk Takers systemrelevanter Banken. Angemessene variable Lohnbestandteile.

23.3452 Mo. Stark. Limitierung der Vergütungen im Bankenwesen.

23.3494 Mo. Sommaruga Carlo. Keine Bonuszahlungen für systemrelevante Banken.

23.3495 Mo. Noser. Regelung über variable Vergütungen

Position SBVg

Die SBVg empfiehlt die Vorstösse zur Ausweitung einer staatlichen Regulierung der Vergütungssysteme von Banken zur Ablehnung. Die SBVg plädiert für Angemessenheit und Verhältnismässigkeit der Forderungen und lehnt zusätzliche staatliche Eingriffe in das Vergütungssystem der Finanzbranche ab. Für ein grundsätzliches Verbot von variablen Vergütungskomponenten fehlt – unter Berücksichtigung bestehender Standards zur Vergütung – eine überzeugende Begründung. Ein Verbot von variablen Vergütungsbestandteilen für die operative und strategische Unternehmensleitung hätte kritische Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Banken und würde – weit über die Grenzen der Schweiz hinaus – eine negative internationale Signalwirkung zu Lasten des Schweizer Finanzplatzes senden.

Am 13. Juni 2023 setzt sich der Ständerat mit mehreren Motionen auseinander, die Anpassungen des Vergütungssystems bei Banken, resp. über eine Anpassung des Aktienrechts bei allen börsenkotierten Unternehmungen der Schweiz anstossen wollen. Dabei sind sowohl fixe Oberlimiten von Vergütungen wie auch prozentuale Regeln vorgeschlagen.

Für den Finanzplatz Schweiz gibt es bereits heute zwei Grundlagen, welche den Finanzinstituten Leitlinien bieten, wie sie ihr Vergütungssystem ausgestalten können. Das FINMA Rundschreiben «Vergütungssysteme» formuliert Mindeststandards für Vergütungssysteme bei Finanzinstituten. Auch wenn in diesem FINMA-Rundschreiben der Geltungsbereich (Rz 6), die (verbindliche) Anwendbarkeit auf Banken ab einem Minimum von Eigenkapital-Mindestanforderungen (CHF 10 Mia.) begrenzt ist, orientieren sich bereits viele Banken an diesen Vorgaben. Zudem dient auch der Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance von Economiesuisse als Grundlage für das Vergütungssystem der Banken.

Der Finanzplatz sieht in variablen Vergütungen durchaus viele Vorteile. Ein System der Gewinnbeteiligung sorgt insgesamt für einen Interessenausgleich zwischen Eigentümer, Unternehmen und Mitarbeitenden. Es vereint die Interessen von Unternehmensleitung und Eigentümer an einem tieferen Aufwand bei einem schlechtem Geschäftsverlauf mit den Interessen der Mitarbeitenden an einer Partizipation in erfolgreichen Geschäftsjahren. Zudem vermittelt ein System der Gewinnbeteiligung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Wertschätzung, stärkt ihre Leistungsbereitschaft sowie ihre Bindung ans Unternehmen, was für Unternehmen gerade in der aktuellen Situation von Personal- und Fachkräftemangel zentral ist.

Die SBVg fordert eine unabhängige, lückenlose und ergebnisoffene Aufarbeitung der Ereignisse rund um die Credit Suisse unter Einbezug aller relevanten Akteure. Ein genaues Verständnis der Vorgänge und Abläufe ist die notwendige Grundlage für den Entscheid über zusätzliche regulatorische Massnahmen. Dies gilt auch für den Bereich der Vergütung.

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