Marktzugang

Schweizer Banken leisten einen wesentlichen Beitrag zur Wertschöpfung in der Schweiz und bieten hochqualifizierte Arbeitsplätze. Voraussetzung dafür sind Rahmenbedingungen, die es den Banken auch in Zukunft erlauben, ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Dabei ist der Zugang für Schweizer Finanzdienstleister zu ausländischen Märkten von strategischer Bedeutung. Marktzugang bedeutet, dass Schweizer Banken ihre Dienstleistungen von der Schweiz aus exportieren können.

Um Marktzutritt(e) zu wahren und zu verbessern ist autonomes Handeln alleine nicht zielführend. Der Erhalt und Ausbau des Marktzutritts erfordert auch eine politische Verständigung mit den jeweiligen Partnerstaaten. Dazu sollten verschiedene Wege gleichzeitig genutzt werden, denn manche Ziele sind eher kurzfristig erreichbar, andere benötigen mehr Zeit. 

Es sind drei Arten von Marktzugang zu unterscheiden:

  • Präsenz vor Ort (onshore): Eine Schweizer Bank betreut ihre ausländischen Kunden durch eine Tochtergesellschaft und/oder Filiale am Domizil des Kunden.
  • Grenzüberschreitend aktiv: Betreuung von bestehenden ausländischen Kunden und aktive Akquisition neuer Kunden im Ausland aus der Schweiz heraus.
  • Grenzüberschreitend passiv: Betreuung bestehender Kunden im Ausland im Rahmen üblicher Geschäf-te und Akquisition neuer Kunden im Ausland auf deren eigene Initiative.

Warum ist Marktzugang wichtig? 

  • Private Banking: mehr als die Hälfte der in der Schweiz verwalteten Vermögen stammen von Ausländern, davon schätzungsweise mehr als 40% von Europäern.
  • Asset Management: Schweizer Banken können kollektive Kapitalanlagen aus dem Ausland verwalten, institutionelle Vermögensverwaltung für Pensionskassen aus dem Ausland anbieten und schweizerische Finanzprodukte ins Ausland vertreiben.
  • Firmenkundengeschäft: Währungstransaktionen, Anleihen- und Aktienemissionen im Ausland sind für Schweizer Banken einfacher möglich.

Ziel: Sicherstellung diskriminierungsfreier Marktzugang ins Ausland 

Um die Exportfähigkeit von schweizerischen Finanzdienstleistungen ins Ausland zu erhalten und für künftiges Wachstum auszubauen, strebt die Schweiz einen diskriminierungsfreien Marktzugang zu EU/EWR-Märkten sowie in Wachstumsregionen an.  

Was braucht die Bankenbranche? 

Anders als bei anderen Exportindustrien im Güterbereich hindern Marktzugangsrestriktionen exportorientierte Schweizer Banken zunehmend daran, legitime Kundenbedürfnisse zu erfüllen und Wertschöpfung, Arbeitsplätze und Steuererträge in der Schweiz zu erhalten. Bedeutende Zielmärkte haben in den vergangenen Jahren im Gegensatz zur Schweiz protektionistische Regeln erlassen, welche grenzüberschreitende Finanzgeschäfte stark einschränken. Darüber hinaus haben sich auch die Kundenbedürfnisse stark verändert. In der Vergangenheit stand das sichere Aufbewahren von Vermögenswerten in einer verlässlichen Jurisdiktion und die damit verbundene Vertraulichkeit im Vordergrund. In der heutigen Zeit suchen Kunden jedoch vermehrt eine aktive und auf Performance ausgerichtete Dienstleistungserbringung. Sowohl der persönliche Kontakt mit den Kundenberatern als auch der Dialog mit neuen Kommunikationsmitteln ist dabei wichtig. Zahlreiche Studien belegen, dass es sich bei der internationalen Vermögensverwaltung nach wie vor um ein Wachstumsgeschäft handelt. Ohne einen geregelten Marktzugang bestehen für die Schweizer Banken deutliche Wettbewerbsnachteile gegenüber ihren Mitbewerbern aus dem EU-Raum. Für die Finanzindustrie ist der Marktzugang genauso essentiell wie für die Uhren-, Maschinenbau- oder Weinindustrie. Er ist deshalb nicht ein „nice to have“, sondern eine klare Notwendigkeit, damit die Chancen für den Standort Schweiz und die Finanzindustrie zukunftsorientiert genutzt werden können. 

Freihandelsabkommen und der Finanzplatz Schweiz 

Die SBVg setzt sich für offene Märkte ein, weil Handel auch in der Schweiz Wohlstand generiert. Deswegen unterstützt die SBVg auch das Zustandekommen von Freihandelsabkommen, da diese ein wichtiges Instrument der Schweizer Aussenwirtschaftspolitik bilden.  

Freihandelsabkommen sind für den Finanzplatz Schweiz aus folgenden Gründen wichtig:  

  • Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft steigt;
  • Unseren Unternehmen eröffnen sich neue Wachstumschancen im Export;
  • Engere wirtschaftliche Verknüpfungen eröffnen neue Perspektiven für Vereinbarungen im Finanzdienstleistungssektor.

 Freihandelsabkommen stärken die Wettbewerbsfähigkeit und den Wohlstand in der Schweiz nachhaltig. Davon profitieren Bevölkerung und Wirtschaft, genauso wie der Schweizer Finanzplatz.

Beziehungen Schweiz-EU

 Die EU gehört zum Schwerpunkt des Exportgeschäfts der Schweizer Banken. Um einen verbesserten Marktzugang in die EU zu erreichen, verfolgte die Branche in der Vergangenheit verschiedene, voneinander unabhängige Ansätze: 

  • Bilaterale Abkommen: Bilaterale Abkommen erlauben Marktzugangsverbesserungen mit einzelnen strategisch wichtigen EU-Ländern. Bislang hat die Schweiz mit Deutschland eine Vereinbarung zu einem vereinfachten Freistellungsverfahren getroffen. Zudem laufen zurzeit Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich, das Verbesserungen des Marktzugangs für Schweizer Banken in das UK zum Ziel hat.
  • Äquivalenzstrategie: Die Schweizer Finanzmarktregulierung wird in zentralen Bestandteilen als äquivalent zu den Regulierungen der EU anerkannt. Die diesbezüglichen Anerkennungsverfahren sind jedoch derzeit einseitig, ineffizient und zum Teil stark politisiert.
  • „Finanzdienstleistungsabkommen» (FDLA): Ein Finanzdienstleistungsabkommen würde sich über die gesamte Schweizer Finanzbranche erstrecken, inklusive der Versicherungen. Ausserdem ist eine weitgehende Anpassung des Schweizer Finanzmarktrechts an EU-Regularien ein wesentlicher Bestandteil des FDLA im herkömmlichen Sinn. Aus diesem Grund steht ein FDLA zurzeit nicht im Fokus.
  • «Onshore»-Präsenzen in EU-Ländern: Einige Schweizer Banken haben Tochtergesellschaften in der EU aufgebaut. EU-Kunden sind jedoch nach wie vor primär an einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung aus der Schweiz heraus interessiert.


Für die Branche stehen im Moment folgende Ansätze im Vordergrund: 

  • Praktikable Marktzugangslösungen sollen auf EU-Ebene und bilateral mit einzelnen Mitgliedstaaten angestrebt werden. Die Schweizer Bankenbranche steht geschlossen hinter dem Konzept des «institutsspezifischen Ansatzes», der basierend auf einer Registrierung bei den EU-Aufsichtsbehörden interessierten Instituten den Marktzugang in die EU eröffnen sollte.
  • Die bestehenden Äquivalenzanerkennungsverfahren im Finanzbereich sollen auf ein stabileres und verlässlicheres Fundament gestellt werden. Parallel dazu soll eine Verbesserung des gegenwärtigen Äquivalenzregimes angestrebt werden.

Der Institutsspezifische Ansatz

 Der Marktzugang im Bereich von Bank- und Wertpapierdienstleistungen aus der EU in die Schweiz ist im internationalen Vergleich sehr offen. Umgekehrt gibt es auf Ebene der EU und in den meisten Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) aktuell jedoch keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Marktzugang für die aktive Erbringung grenzüberschreitender Bank- und Wertpapierdienstleistungen aus der Schweiz in die EU. Der Marktzugang auf der EU-Ebene wird kontinuierlich restriktiver gestaltet. Die derzeitigen Vorschriften beschränken die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen für EU-Anleger auf eine «passive Dienstleistungserbringung», d. h. auf die ausschliessliche Initiative der Kundinnen und Kunden.

Um ihr grenzüberschreitendes Geschäft mit EU-Kundinnen und -Kunden aufrechtzuerhalten und weiter auszubauen, sollte der «institutsspezifische Marktzugangsansatz» weiterverfolgt werden. Der institutsspezifische, respektive aus regulatorischer Sicht lizenzbasierte Zugang zum EU-Markt basiert auf einer einzigen Registrierung der interessierten Schweizer Banken bei einer zentralen EU-Behörde (EBA oder ESMA) und einem Pass, der es den einzelnen so registrierten Schweizer Banken ermöglicht, aktiv Bank- und Wertpapierdienstleistungen in der gesamten EU/EWR zu erbringen. Der Marktzugang würde sich auf alle relevanten Kundenkategorien erstrecken, einschliesslich Privatkunden, und die Betreuung bestehender Kunden sowie die Anwerbung und Gewinnung neuer Kunden mit Domizil in der EU bzw. im EWR umfassen.

Im Zusammenhang mit ihrer Registrierung würden sich die Schweizer Banken, die sich registriert haben, individuell dazu verpflichten, bei der Betreuung von EU-Kundinnen und -Kunden die Anwendung des einschlägigen EU-Rechts zu akzeptieren und einzuhalten. Relevant sind in diesem Zusammenhang die EU-Verhaltensregeln in Bezug auf Anlegerschutz, Marktintegrität und gleiche Wettbewerbsbedingungen. Zusätzlich zur primären Beaufsichtigung durch die FINMA würden registrierte Schweizer Banken in Bezug auf ihre grenzüberschreitende Tätigkeit in der EU der zusätzlichen Aufsicht einer EU-Behörde unterstellt werden. Die Einzelheiten müssten in einer Kooperationsvereinbarung zwischen den Schweizer und EU-Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Dass der institutsspezifische Ansatz einen gangbaren Weg darstellt, hat der Bundesrat im Entwurf des Berichts Lagebeurteilung zu den Beziehungen Schweiz-EU vom 9. Dezember 2022 auch erkannt (Seite 21).

Als Referenzmodell könnte dabei die zwischen der Schweiz und Deutschland gefundene Vereinbarung für ein Freistellungsverfahren dienen. Deutschland bietet Nicht-EWR-Banken die Möglichkeit, Lizenzbefreiungen nach den geltenden deutschen Gesetzen und Vorschriften zu erhalten. Auf der Grundlage eines MoU zwischen den Aufsichtsbehörden der Schweiz und Deutschlands hat die Schweiz zudem Zugang zu weitergehenden Lizenzbefreiungen. Diese werden von der deutschen Aufsichtsbehörde BaFin erteilt. Befreite Institute können ohne Vermittlung eines in Deutschland lizenzierten Instituts grenzüberschreitend aktiv deutsche Kunden akquirieren und betreuen. Dabei müssen sie weitgehend deutsche regulatorische Vorschriften einhalten. Ihr grenzüberschreitendes Geschäft wird zusätzlich durch Schweizer Auditgesellschaften überprüft und die BaFin hat gewisse eigene Prüfungskompetenzen.

Eine mögliche Alternative wäre die Kreierung eines EU-Registrierungssystems, wie es beispielsweise schon in den USA existiert. Der US Investment Advisers Act von 1940 ermöglicht Schweizer Finanzinstituten und ihren Anlageberatern, grenzüberschreitend ihre Vermögensverwaltungs- und Beratungsdienstleistungen auf amerikanischem Boden anzubieten. Interessierte Finanzinstitute müssen sich bei der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (SEC) oder einer staatlichen Aufsichtsbehörde registrieren lassen. Auch hier sind registrierte Finanzinstitute und ihre Anlageberater dazu verpflichtet, in ihrer Geschäftstätigkeit mit US-Kunden das US-Recht anzuwenden.

Äquivalenzverfahren

Kurzfristig stehen zur Wahrung und Verbesserung des Marktzugangs in die EU nach wie vor die Äquivalenzverfahren im Vordergrund. Die Anerkennung äquivalenter Regulierung ist eine Bedingung für den Zutritt der gesamten Schweizer Finanzbranche zum EU-Markt.

Die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU sind sehr eng und vielfältig. In den letzten 25 Jahren wurden über 120 Abkommen unterzeichnet. Die Schweiz und die EU sind ausgesprochen enge Handelspartner. Aufgrund dieser hohen Vernetzung der Beziehungen befindet sich die Schweiz gegenüber der EU insofern in einer Sondersituation, als dass die Schweiz deutlich intensivere Handelsbeziehungen pflegt als andere Drittstaaten. Schweizer Banken sind in der Schweiz einer kompetenten und umfassenden Finanzmarktaufsicht unterstellt, die auch von der EU anerkannt wird. Die Schweizer Gesetzgebung ist zudem in den für den Marktzugang relevanten Bereichen äquivalent zum EU-Recht ausgestaltet. Im globalen Vergleich besitzt die Schweiz eine hohe politische und finanzielle Stabilität.

Aus all diesen Gründen sollte die Schweiz von der EU als verlässlicher Handelspartner anerkannt und in den Äquivalenzfragen prioritär behandelt werden. Die Wirtschaft fordert eine vollständige Anerkennung der Äquivalenz der Finanzmarktregulierung, wo dies im EU-Recht vorgesehen und für die Schweiz von Bedeutung ist. Die politische Äquivalenzprüfung soll auf EU-Seite über einen verlässlichen, klar definierten und prinzipienbasierten Prozess erfolgen. Die ausstehenden Äquivalenzverfahren sollen auf EU-Seite so schnell wie möglich abgeschlossen werden, insbesondere wo der technische Prozess bereits seit langem von den zuständigen Behörden abgeschlossen ist.

Aus Bankensicht herrscht zurzeit Rechtsunsicherheit, weil die bestehenden Prozesse zur Erlangung der EU-Äquivalenz nicht klar und verlässlich genug definiert sind; so fehlen beispielsweise zeitliche Vorgaben und ein einheitlicher Äquivalenzmassstab. Es gibt kein Anrecht auf Äquivalenz, vielmehr ist es ein politischer Entscheid der EU-Kommission. Der Rahmen des bestehenden EU-Drittstaatenäquivalenzregimes ist zudem eingeschränkt auf gewisse Tätigkeiten, gewisse Kundenkategorien (professionelle Kunden) oder gewisse Produkte.

Die EU-Kommission hat im Juni 2019 mit Blick auf die Schweizer Börsenregulierung (MiFIR 23) die vorerst lediglich befristete Äquivalenzanerkennung auslaufen lassen. Deshalb aktivierte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) am 1. Juli 2019 die Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur. Nachdem die EU die Schweizer Börsenregulierung weiterhin nicht als gleichwertig anerkannt hat, verlängerte der Bundesrat am 17. November 2021 die Gültigkeit der Schutzmassnahme bis zum 31. Dezember 2025. Gleichzeitig eröffnete er die Vernehmlassung zur Überführung der Schutzmassnahme ins Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG). Die Massnahme bleibt auch nach Überführung in das FinfraG temporär und soll vorerst für eine Dauer von fünf Jahren gelten, aber jederzeit deaktiviert werden können.

Die SBVg bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Anerkennung der Börsenäquivalenz aus politischen Gründen nicht erneuert wurde und teilt damit die Einschätzung des Bundesrats. Die sachfremde Verknüpfung einer technischen Anerkennung der Gleichwertigkeit mit den Fortschritten beim Verhandeln eines Rahmenabkommens ist nicht nachvollziehbar. Entsprechend fordern wir, dass die Schweiz – wie andere Drittstaaten auch – die unbefristete Äquivalenz erhält, denn die technische Gleichwertigkeit wurde auch von den EU-Behörden festgestellt.

Über diesen Bereich hinaus sind weitere Entscheide zur Äquivalenz von grosser Bedeutung. Sie sind so schnell als möglich abzuschliessen. Die wichtigsten, zurzeit offenen Äquivalenzverfahren sind folgende:

  • AIFMD 67 betrifft die Ausdehnung des EU-Passes auf Drittstaaten, also auch andere Staaten neben der Schweiz. Mit einem positiven Entscheid könnte die Zulassung für Schweizer Fonds im alternativen Bereich für die ganze EU erlangt werden. Infolgedessen wären die Verwaltung und der Vertrieb von alternativen Schweizer-Fonds in der ganzen EU einheitlich geregelt. Dies würde Geschäftsmöglichkeiten aus der Schweiz, die bisher nur von EU-Standorten (vorwiegend Luxemburg und Irland) aus möglich waren, eröffnen. Eine positive Empfehlung der ESMA für die Ausdehnung des Passes auf die Schweiz ist bereits im Juli 2016 erfolgt. Der politische Entscheid der EU-Kommission steht noch aus und könnte noch Jahre dauern aufgrund einer möglichen Review der entsprechenden EU-Direktive.
  • MiFIR 46/47 betrifft die direkte grenzüberschreitende Bedienung von professionellen Kunden aus einem Drittstaat in der EU. Ein positiver Entscheid würde es erlauben, Wertpapierdienstleistungen an geeignete Gegenparteien und sogenannte geborene professionelle Kunden EU-weit ohne Zweigniederlassungen zu erbringen. Schweizer Institute könnten von einem EU-Passporting für Drittstaaten profitieren. Ein solches Passporting würde die Möglichkeit grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung signifikant verbessern. Zu verweisen ist in diesem Bereich auf den interessanten Präzedenzfall des EU-Mitgliedstaats Luxembourg, das im Juni 2020 im Rahmen ihres «national regimes» für genau diese Tätigkeit die schweizerische Finanzmarktregulierung und -aufsicht als äquivalent eingestuft hat. Mehr dazu hier.
  • Bei EMIR 13 geht es um die Anerkennung der Schweizer Derivateregulierung. Ein positiver Äquivalenzentscheid würde die Erfüllung bestimmter Pflichten (wie Clearing, Risikominderung, Meldung) nach Schweizer Recht statt EMIR ermöglichen (substituted compliance). Bei gruppeninternen Geschäften hätte es sogar eine Befreiung von bestimmten EMIR-Pflichten (Clearing, Risikominderung) zur Folge.
  • CSDR 25 betrifft die Bearbeitung und Abwicklung von Wertpapiertransaktionen durch Anbieter aus Drittstaaten. Die Äquivalenzanerkennung in diesem Bereich erlaubt es Zentralverwahrern aus Drittstaaten, Dienstleistungen der Wertpapierverwahrung für Kunden im EU-Raum zu erbringen. Dieses Verfahren ist auch in Bezug auf EWR-Staaten relevant. Die SIX SIS ist nicht nur die Zentralverwahrerin der Schweiz, sondern auch jene von Liechtenstein und erfüllt damit zentrale Aufgaben für den liechtensteinischen Finanzplatz. Die Äquivalenz ist eine Voraussetzung, dass diese Dienste weiterhin erbracht werden können.

Beziehungen Schweiz-UK

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich (UK) pflegen seit vielen Jahren intensive und vielschichtige bilaterale Beziehungen. Beide Staaten verfügen zudem über weltweit führende Finanzzentren. Da der britische Markt zu den Schwerpunkten des Exportgeschäfts der Schweizer Banken gehört, ist es sehr wichtig, dass die Beziehungen zum UK auch nach dem erfolgten Brexit und dem Ende der Übergangsphase nicht nur möglichst störungsfrei weitergeführt, sondern auch zielgerichtet vertieft werden können.

Nach intensiven Verhandlungen und mehrmaligem Verschieben des Austrittsdatums konnten sich die britische Regierung und die EU im Oktober 2019 über die Bedingungen eines Austritts per 31. Januar 2020, inkl. Übergangsphase einigen. Kurz vor dem Ablauf der Übergangsfrist erfolgte am 24. Dezember 2020 eine Einigung über die künftigen Handelsbeziehungen im Bereich des Warenverkehrs. Die erwähnte Einigung sieht allerdings weder eine neue Übergangsfrist für Finanzdienstleistungen noch neue Regelungen vor, welche die bisherigen «Passporting-Rechte» für UK-Finanzdienstleister ersetzen. Wie der Marktzugang zwischen der EU und dem UK bei Finanzdienstleistungen aussehen soll, bleibt mehrheitlich offen. Nachdem das UK nun nicht mehr an EU-Recht gebunden ist, gilt es aus Sicht der Schweizer Banken nun im Verhältnis Schweiz-UK bilateral eine ambitionierte Liberalisierung und Ausweitung des gegenseitigen Marktzugangs im Bereich der Bank- und Wertpapierdienstleistungen anzustreben. 

Weitgehende Liberalisierung des Marktzugangs erklärtes Ziel der Branche 

  • Das Vereinigte Königreich (UK) trat am 31. Januar 2020 aus der EU aus. Mit dem Ende der Übergangsperiode verloren die bilateralen Verträge Schweiz–EU ihre Gültigkeit in Bezug auf das UK. An ihrer Stelle wurden ab dem 1. Januar 2021 eine Reihe von Nachfolgeabkommen angewendet, welche im Rahmen der «Mind the gap»-Strategie des Bundesrates mit dem UK vereinbart wurden. Der Grossteil der geltenden Rechte und Pflichten zwischen den beiden Staaten blieb damit erhalten.
  • Schweizer Banken sind jedoch bei grenzüberschreitenden Geschäften mit Privatkunden im UK mit einer komplexen und teilweise unklaren UK-Regulierung und entsprechenden Risiken konfrontiert, vor allem in Bezug auf im UK ansässige Individualkunden. Aus diesem Grund zielen die Schweizer Banken auf eine ambitionierte Ausweitung des gegenseitigen Marktzugangs im Bereich der Bank- und Wertpapierdienstleistungen. Dies sollte den hiesigen Banken künftig erlauben, die interessierten UK-Kundensegmente einfacher und bedürfnisgerecht bedienen zu können. Dabei stehen für die Schweizer Banken vor allem Verbesserungen und Vereinfachungen im Segment der vermögenden Privatkunden (High-Net-Worth Individuals) im Vordergrund, da diese einen Grossteil des grenzüberschreitenden Bankgeschäfts ausmachen.
  • Der damalige britische Schatzkanzler Rishi Sunak und Alt-Bundesrat Ueli Maurer unterzeichneten am 30. Juni 2020 eine Absichtserklärung («Joint Statement») betreffend eine Vertiefung der Beziehungen im Finanzbereich. Ein gemeinsames Branchen-Positionspapier von economiesuisse und TheCityUK, das am 28. April 2020 publiziert wurde und an dem die SBVg mitgewirkt hatte, hatte entsprechende substantiierte Anliegen formuliert, die weitgehend übernommen wurden. Seit diesem Zeitpunkt arbeiten die beiden Regierungen an einem Mutual Recognition Agreement (MRA). Die Verhandlungen zielen auf die Liberalisierung und Ausweitung des gegenseitigen Marktzugangs in den Bereichen Banken und Wertpapierdienstleistungen, Asset Management, Versicherungen und Kapitalmärkte (inkl. Finanzmarktinfrastruktur). Basis dieses Abkommens soll die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Finanzmarktregulierung und Aufsicht sein. Im Februar 2022 haben beide Seiten nach einem Treffen auf Ministerebene ihr Engagement erneut bestätigt und das Ziel bleibt, das Abkommen bis im Sommer 2023 abzuschliessen.
  • Die Ziele des Joint Statements sind ambitioniert und deren Umsetzung ist anspruchsvoll. Die SBVg begrüsst, dass die diesbezüglichen technischen Arbeiten zügig vorangetrieben werden, mit dem Ziel, in absehbarer Zeit einen Staatsvertrag abzuschliessen.

Expertinnen und Experten

Roberto Battegay
Senior Advisor Private Banking & International
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August Benz
Stv. CEO, Leiter Private Banking & Asset Management
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