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25.02.2022

Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Home Office: Was kommt nach der Pandemie?

Das Home Office im Ausland wohnhafter Arbeitnehmender kann steuerliche Implikationen auch für den Arbeitgeber haben, vor allem bezüglich Lohnquellensteuer und Sozialversicherung. Zudem droht im Ausland die Einstufung als eine gewinn- und mehrwertsteuerliche Betriebsstätte. Die Situation wird sich nach der Pandemie aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung und Arbeitnehmer-Mobilität verschärfen. OECD und EU haben das Problem erkannt, ihre Lösung wird für grenznahe Banken wichtig sein.

Lohnquellensteuer

Bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit darf in der Regel der Tätigkeitsstaat das Einkommen besteuern (Tätigkeitsortsprinzip). Deshalb muss ein Schweizer Arbeitgeber für im Ausland wohnhafte Arbeitnehmende grundsätzlich die schweizerische Lohnquellensteuer abführen. Da diese an die physische Verrichtung der Arbeit anknüpft, ist für Home Office-Tage im Ausland keine schweizerische Quellensteuer geschuldet. Daneben sind auch allfällige Lohnquellensteuer-Verpflichtungen im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu beachten, wie etwa in Frankreich oder Österreich.

Für das Arbeitseinkommen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern gelten zum Teil abweichende Regeln, nach welchen der Ansässigkeitsstaat die Grenzgängerinnen und Grenzgänger besteuern darf. Eine solche Regel gilt mit Frankreich in Bezug auf die grenznahen Kantone BE, BL, BS, JU, NE, SO, VD und VS (mit GE gilt das Tätigkeitsortsprinzip). Im Verhältnis zu Deutschland darf der Ansässigkeitsstaat besteuern, der Tätigkeitsstaat aber eine Quellensteuer von bis zu 4.5% erheben. Je nach Vertragsstaat, ist Grenzgängerin oder Grenzgänger, wer täglich oder zumindest regelmässig vom Arbeitsort an den Wohnsitz zurückkehrt. Im Verhältnis mit Deutschland werden für eine Vollzeitstelle bis zu 60 Nicht-Rückkehrtage toleriert, mit Frankreich, Liechtenstein und – nach dem jüngst vom Ständerat als Erstrat gebilligten Grenzgänger-Abkommen (BBl 2021 1919) – auch Italien bis zu 45 Nicht-Rückkehrtage.

Wegen der Home-Office-Pflicht in der Pandemie gelten Sondervereinbarungen, die die Schweiz mit ihren Grenzstaaten abgeschlossen hat. Hiernach gelten pandemiebedingte Home-Office-Tage als in der Schweiz verbracht. Mit anderen Worten wird so getan, als gäbe es kein pandemiebedingtes Home Office. Diese Sondervereinbarungen wurden mit Frankreich und Deutschland bis mindestens Ende März 2022 verlängert, mit Italien und Liechtenstein gelten sie bis auf Weiteres.

Sozialversicherung

Arbeitnehmende in EU-/FZA-Staaten sind in ihrem Ansässigkeitsstaat versichert, wenn sie dort mindestens 25 % ihrer Gesamttätigkeit verrichten und/oder ihres Arbeitsentgelts verdienen. Damit genügen für eine Vollzeitstelle bereits zwei Tage pro Woche Home Office und der Arbeitgeber unterliegt der Sozialversicherung des anderen Staats. Auch hier werden die Regeln aufgrund der Pandemie noch flexibel angewendet, indem pandemiebedingte Home-Office-Tage als in der Schweiz verbracht gelten. Diese Sonderregeln gelten mit Deutschland, Österreich, Italien und Liechtenstein bis zum 30. Juni 2022 und mit Frankreich mindestens bis zum 31. März 2022. Sobald dieser Ausnahmezustand nicht mehr gilt, werden Arbeitgeber entweder ausländische (d.h. meist höhere) Sozialversicherungsbeitrage entrichten oder das Home Office ihrer Grenzgängerinnen und Grenzgänger limitieren müssen.

Betriebsstätte

Arbeitet ein Mitarbeitender im Ausland, kann sein Arbeitgeber dadurch eine gewinn- und mehrwertsteuerliche Betriebsstätte im anderen Staat begründen. Neben einer Steuerausscheidung für Gewinnsteuerzwecke drohen regelmässig eine Doppelbesteuerung und Fragen in Bezug auf die Mehrwertsteuer, schlimmstenfalls auch regulatorische Konsequenzen. Nach den Leitlinien der OECD begründet Telearbeit im Home Office während der Pandemie nicht per se eine Betriebsstätte. Jedoch sind diese Leitlinien einerseits nicht bindend und andererseits gelten sie nur für die Dauer der staatlich auferlegten bzw. empfohlenen Gesundheitsmassnahmen.

Ausblick

Die Problematik der Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Home Office wird nach der Pandemie an Bedeutung zunehmen. Betroffen sind vor allem grenznahe Banken aber auch Unternehmen aus allen  anderen Branchen. Die gegenwärtige Rechtsordnung hält mit der Arbeitsrealität nicht Schritt. Es kann insbesondere nicht sein, dass sobald der Ausnahmezustand nicht mehr gilt, die Schweizer Arbeitgeber entweder ausländische (d.h. meist höhere) Sozialversicherungsbeitrage entrichten oder das Home Office ihrer Grenzgängerinnen und Grenzgänger limitieren müssen. Die OECD und die EU arbeiten an einer nachhaltigen Lösung und die SBVg wird sich für eine pragmatische Regelung einsetzen.

Für mehr Informationen, verweisen wir gerne auf das Merkblatt von Arbeitgeber Banken.

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