News
18.02.2026

Frühjahrssession 2026

Der Nationalrat beschäftigt sich mit der Änderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Für uns steht im Vordergrund, dass sich die Banken und ihre Mitarbeitenden bei der Übermittlung von Informationen an ausländische Aufsichtsbehörden auf eine klare rechtliche Grundlage verlassen können. Ansonsten sind sie ständig der Gefahr ausgesetzt, sich strafbar zu machen. Die vom Ständerat in der Wintersession 2025 vorgenommenen Anpassungen nehmen dieses wichtige Anliegen auf und verleihen der Vorlage mehr Rechtssicherheit.

Der Ständerat befindet über eine Motion von Ständerat Rieder, welche die Umsatzabgabe massiv ausbauen will, sowie über eine Motion von alt Nationalrätin Birrer-Heimo, mit welcher Bonuszahlungen an die obersten Organe systemrelevanter Banken verboten werden sollen. Beide Motionen lehnen wir entschieden ab.

Mehr dazu lesen Sie in unserer Sessionsvorschau.

Möchten Sie unsere nächste Sessionsvorschau nicht verpassen? 

Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an.

Ja zur Revision, Ja zu Anpassungen bei Art. 42c E-FINMAG

Die SBVg unterstützt im Grundsatz die vom Bundesrat vorgeschlagene Revision. Die Vorlage möchte mehr Rechtssicherheit schaffen, in Art. 42c verfehlt sie dieses Ziel jedoch.

Art. 42c E-FINMAG soll eine stabile Grundlage bieten, um den im global vernetzten Finanzmarkt alltäglichen Umgang mit ausländischen Behörden zu regeln. Aufgrund des Spannungsfelds mit Art. 271 StGB (Verbotene Handlungen für einen fremden Staat) ist es zentral, die entsprechende gesetzliche Grundlage klar auszugestalten – dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist unklar, wann die Beaufsichtigten davon ausgehen dürfen, dass die in Art. 42 Abs. 2 FINMAG beschriebenen Voraussetzungen für eine Übermittlung von Daten erfüllt sind. Die bestehenden Auslegungshilfen dazu sind oft lückenhaft, und die im Ausland häufig anders ausgestalteten Rechtsordnungen erschweren die Abklärungen zusätzlich. Aufgrund der unklaren gesetzlichen Grundlage riskieren die Mitarbeitenden, sich bei einer Informationsübermittlung strafbar zu machen. Es braucht deshalb Anpassungen, um die Beaufsichtigten und ihre Mitarbeitenden zu schützen.

Die vom Ständerat in der Wintersession 2025 beschlossene Anpassung adressiert genau diese Problematik. Obwohl die WAK-N beantragt, der Fassung des Bundesrates zu folgen, erachten wir diese Änderung weiterhin als notwendig und zielführend. Mit der angepassten Formulierung aus dem Ständerat bleiben die Rechte von Kundinnen und Kunden sowie von Dritten weiterhin geschützt.

Hintergrund

Wer auf einem ausländischen Markt tätig ist, muss sich an dortige Regeln halten. Für beaufsichtigte Institute (u.a. Banken) kann dies bedeuten, den zuständigen Stellen zeitnah nicht-öffentliche Informationen übermitteln zu müssen. Bei der direkten Informationsübermittlung besteht jedoch ein Spannungsfeld mit Art. 271 StGB, welcher verbotene Handlungen für einen fremden Staat unter Strafe stellt. Bei den heutigen gesetzlichen Grundlagen hat sich gezeigt, dass in der Praxis erhebliche Unsicherheiten bestehen. Der Bundesrat will mit der vorliegenden Anpassung am FINMAG die Rechtssicherheit erhöhen – der vorgeschlagene Wortlaut dürfte aber das Gegenteil bewirken.

Der Ständerat hat in der Wintersession eine Anpassung beschlossen, welche die beschriebenen Unklarheiten beheben würde. In der Praxis würde sie nämlich die Informationsübermittlung vereinfachen und für die Beaufsichtigten und ihre Mitarbeitenden mehr Rechtssicherheit schaffen. Gemäss den Anpassungen des Ständerates würden die Beaufsichtigten die Empfänger um vertrauliche Behandlung der übermittelten Informationen ersuchen. Damit würden die Rechte von Kundinnen, Kunden und Dritten gewahrt und zugleich dem Kundenschutz ausreichend Rechnung getragen.

Wir bedauern den Entscheid der vorberatenden WAK-N, der Fassung des Bundesrates zu folgen sowie das Fehlen einer Minderheit, die den Anpassungen des Ständerates folgen will. Wir halten jedoch weiterhin daran fest, dass Anpassungen an der Vorlage notwendig sind, um die Informationsübermittlung praxistauglich auszugestalten.

Ablehnung der Motion – für einen funktionierenden Schweizer Kapitalmarkt

Wir lehnen die Besteuerung von derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten Produkten mittels einer Finanztransaktionssteuer entschieden ab. Diese Instrumente dienen nicht primär der «Spekulation», sondern der Absicherung. Unternehmen, Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen nutzen Derivate, um sich gegen Währungs- oder Zinsrisiken abzusichern. Banken sind auf Absicherungsgeschäfte angewiesen, um ihre regulatorischen Vorgaben zu erfüllen (z.B. hinsichtlich der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsrisiken). Diese Instrumente sind demnach absolut zentral für einen funktionierenden Kapitalmarkt, und sie sind ökonomisch näher an einer Versicherung als an einer klassischen Finanztransaktion. Würden sie besteuert, würden die zusätzlichen Kosten die Endkunden tragen. Eine Ausdehnung der Besteuerung würde auch grosse institutionelle Anleger treffen. Höhere Transaktionskosten verteuern deren Anlagetätigkeit und schmälern ihre Erträge. Die breite Bevölkerung bekäme dies zu spüren, da die Erträge aus diesen Anlagen der breiten Allgemeinheit zugutekommen.

Auch steuertechnisch macht die Besteuerung keinen Sinn. Die den Derivaten zugrunde liegenden Wertschriften (Aktien, Obligationen etc.) unterstehen bereits der Umsatzabgabe, weshalb eine Besteuerung auch der Derivate zu einer Doppel- oder Mehrfachbelastung führen würde. Kein anderer Finanzplatz besteuert derivative Finanzinstrumente und strukturierte Produkte mit einer umfassenden Finanztransaktionssteuer.

Die Schweiz hat bereits heute eine sehr ergiebige und breite Finanztransaktionssteuer. Gemäss dem Bundesrat bringt die Umsatzabgabe der Eidgenossenschaft jährliche Einnahmen von rund CHF 1,4 Milliarden. Gemessen am BIP beträgt dies rund 0,2%. Im Vergleich dazu sind die Einnahmen aus den Finanztransaktionssteuern in Frankreich (0,04%), Italien (0,02%) oder Spanien (0,02%) fünf- bis zehnmal tiefer. Die Schweiz besteuert Transaktionen mit in- und ausländischen Aktien, in- und ausländischen Obligationen sowie in- und ausländischen Fonds, während Frankreich, Italien, Spanien, UK und Irland nur gewisse inländische Aktien und Finanztransaktionen besteuern, die den Kauf von Aktien ersetzen. Finanzplätze wie Singapur oder die USA kennen keine Finanztransaktionssteuern, die EU hat kürzlich ihr Projekt für eine umfassende Finanztransaktionssteuer definitiv beerdigt. Die Schweiz hat hier bereits eine internationale Sonderrolle eingenommen. Diese darf nicht zu einem zusätzlichen Wettbewerbsnachteil für den Wirtschaftsstandort Schweiz führen.

Die Motion fordert schliesslich, auch den Handel mit Kryptowährungen zu besteuern. Auch dies ist nicht nachvollziehbar: Kryptowährungen werden in der Schweiz rechtlich wie die anderen Zahlungsmittel behandelt, der Handel mit Devisen unterliegt jedoch nicht der Stempelsteuer. Ausserdem würde eine Besteuerung des Handels mit Kryptowährungen unseren Innovationsstandort (Jungunternehmen, Start-ups, spezialisierte Dienstleister, etc.) belasten.

Hintergrund

Die Motion verlangt eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben. Konkret soll der Handel mit derivativen Finanzinstrumenten, strukturierten Produkten sowie mit Kryptowährungen neu einer Umsatzsteuer unterliegen. In Bezug auf die Steuersätze soll sich der Bundesrat an den geltenden Abgabesätzen der Umsatzsteuer für Aktien und Obligationen orientieren. Mit der Motion erhofft sich der Motionär u.a. bedeutende Mehreinnahmen zur Stabilisierung des Bundeshaushalts.

Ablehnung der Motion – kein Frontalangriff auf die Wirtschaftsfreiheit

Um Fehlverhalten und das Eingehen unangemessener Risiken zu vermeiden, unterstützen wir im Grundsatz den vom Bundesrat im Rahmen des Regulierungspakets zur Bankenstabilität skizzierten Ansatz, wonach die gesetzlichen Grundlagen und Anforderungen an die Vergütungssysteme der Banken gestärkt werden sollen. Voraussetzung aus unserer Sicht ist allerdings, dass sich die konkreten Massnahmen an den Grundsätzen der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und der Proportionalität orientieren.

Die Motion Birrer-Heimo hingegen verfolgt mit ihrem radikalen Boni-Verbot einen ganz anderen Ansatz, welchen wir dezidiert ablehnen. Sie greift auf extreme Art und Weise in die verfassungsmässig garantierte Wirtschaftsfreiheit ein, weshalb auch der Bundesrat die Motion zur Ablehnung empfiehlt. Sie geht auch deutlich über die Empfehlungen der CS-PUK sowie über die vom Parlament angepasste und bereits an den Bundesrat überwiesene Motion Stark (23.3452) hinaus, welche u.a. verlangt, dass die Vergütungssysteme der systemrelevanten Banken keine falschen Anreize setzen.

Schliesslich weisen wir darauf hin, dass die Behörden bereits heute über Möglichkeiten verfügen, in die Auszahlung variabler Vergütungen bei Banken einzugreifen. Diese sind vernünftig und werden in der Praxis auch angewendet. So kann der Bundesrat z.B. im Falle von staatlicher Beihilfe die Auszahlung variabler Vergütungen verbieten. Auch die FINMA verfügt über die Möglichkeit, im Falle von Rechtsverletzungen Sofortmassnahmen im Bereich der variablen Vergütungen zu ergreifen.

Hintergrund

Die Motion verlangt, Bonuszahlungen an die obersten Organe systemrelevanter Banken (u.a. Verwaltungsrat und Geschäftsleitung) zu verbieten. In der Begründung hält die Motionärin fest, dass Bonuszahlungen bei Banken mit direkter oder indirekter Staatsgarantie ganz grundsätzlich untersagt werden sollen.

Der Bundesrat lehnt den Vorstoss ebenso ab wie die RK-S, welche die Motion mit 10 zu 2 Stimmen zur Ablehnung empfiehlt. Die RK-S verweist auf die laufenden Arbeiten des Bundesrates zur Bankenregulierung und lehnt ein generelles Verbot von variablen Vergütungen explizit ab.

Public AffairsPolitikWirtschaft

Links & Dokumente

Autoren

Šeherzada Paden
Leiterin Public Affairs
+41 58 330 62 11

Kontakt für Medienschaffende

Unser Team steht für Fragen von Medienvertretenden gerne zur Verfügung.
+41 58 330 63 35