Sessionsvorschau | Sommersession 2026
Der Nationalrat beschäftigt sich mit der letzten Differenz im Finanzmarktaufsichtsgesetz zur Informationsübermittlung an ausländische Aufsichtsbehörden. Der in der Kommission einstimmig unterstützte Alternativvorschlag trägt den Bedürfnissen nach Rechtssicherheit sowie einem umfassenden Kundenschutz Rechnung.
Zudem befasst sich der Nationalrat mit dem Nachrichtendienstgesetz. Neu soll der Nachrichtendienst des Bundes bei konkreten Bedrohungslagen die Möglichkeit erhalten, Informationen zu Geschäftsbeziehungen und Transaktionen bei Finanzintermediären einzuholen. Es ist wichtig, dass für die Auskunftspflicht eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen wird, um Konflikte mit dem Bankkundengeheimnis zu verhindern.
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Positionen der SBVg auf einen Blick
Im Nationalrat
Hintergrund
Wer auf einem ausländischen Markt tätig ist, muss sich an dortige Regeln halten. Für beaufsichtigte Institute (u.a. Banken) kann dies bedeuten, den zuständigen Stellen zeitnah nicht-öffentliche Informationen übermitteln zu müssen. Bei der direkten Informationsübermittlung besteht jedoch ein Spannungsfeld mit Art. 271 StGB, welcher verbotene Handlungen für einen fremden Staat unter Strafe stellt. Bei den heutigen gesetzlichen Grundlagen hat sich gezeigt, dass in der Praxis erhebliche Unsicherheiten bestehen. Der Bundesrat will mit der vorliegenden Änderung des FINMAG die Rechtssicherheit erhöhen, dürfte mit seinem Vorschlag bei Art. 42c aber das Gegenteil bewirken.
In ihrer Sitzung vom 13. April hat die WAK-N einen alternativen Lösungsvorschlag diskutiert und einstimmig unterstützt, der sowohl dem Bedürfnis nach mehr Rechtssicherheit als auch den Anliegen des Kundenschutzes Rechnung trägt. Damit wird die Informationsübermittlung vereinfacht, für die Mitarbeitenden der Beaufsichtigten eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen und gleichzeitig die vertrauliche Behandlung und zweckgebundene Verwendung der übermittelten Informationen gewahrt. Die SBVg begrüsst diese Lösung ausdrücklich.
Im Nationalrat
Hintergrund
Die Bedrohungslage hat sich weltweit stark verschärft – auch für die Schweiz. Seit 2020 haben sich die Bedrohungen, die der NDB priorisiert bearbeitet, vervielfacht. Besonders in der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Spionage ergeben sich dabei auch Berührungspunkte zu den Finanzintermediären. Deshalb soll der NDB mit der vorliegenden Änderung neu ermächtigt werden, im Falle schwerer Bedrohungen mit genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen Informationen zu Kundenbeziehungen und Transaktionen einzuholen. Bei der Weitergabe solcher Informationen bewegen sich die Mitarbeitenden der Finanzinstitute jedoch in einem rechtlichen Spannungsfeld mit dem Bankkunden- bzw. Berufsgeheimnis. Der Entwurf des Bundesrates vermag diesen Konflikt nicht aufzulösen.
An ihren Sitzungen vom 31. März und 21. April diskutierte die SiK-N in diesem Zusammenhang diverse Änderungsanträge. Hinsichtlich der Auskunftspflicht der Finanzintermediäre unterstützte die Kommission einstimmig einen Antrag, mit dem die gesetzlichen Grundlagen zu den Voraussetzungen für die Auskunftspflicht klarer geregelt werden. Der neue Art. 27 Abs. 5 stellt ausserdem klar, dass in der Verfügung an den Finanzintermediär sowohl der Umfang der zu liefernden Informationen als auch die zu treffenden Geheimhaltungsmassnahmen konkretisiert werden müssen.
Im Nationalrat
Hintergrund
Die Einleger sind in der Schweiz gut geschützt. Es gelten strenge regulatorische Vorschriften, damit eine Bank überhaupt Guthaben von Kundinnen und Kunden entgegennehmen darf. Insbesondere müssen Banken hohe Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen erfüllen. Zudem erweitert die SNB ihr Dispositiv zur Liquiditätsunterstützung von Banken in der Krise und stärkt damit deren Resilienz weiter. Das System der Einlagensicherung kommt erst dann zum Tragen, wenn trotz aller Vorschriften und Massnahmen eine Bank in Konkurs geht.
Im Falle eines Konkurses einer Bank schützt das System der Einlagensicherung Guthaben bis CHF 100'000 pro Kunde und Bank vor dem Verlust. Im Normalfall reicht die vorhandene Liquidität der betroffenen Bank, um die gesicherten Guthaben auszuzahlen, denn hierfür gilt in der Schweiz die international einmalige Substanzschutzregel: Jede Bank muss in der Schweiz gelegene Vermögenswerte im Umfang von 125% der privilegierten Guthaben halten. Im unwahrscheinlichen Fall, dass die vorhandene Liquidität der Bank nicht ausreicht, wird sie von den anderen Banken im Rahmen ihrer gesetzlichen Beitragsverpflichtungen unterstützt. Die Auszahlung der gesicherten Einlagen erfolgt in dem Fall via esisuisse.