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20.05.2026

Sessionsvorschau | Sommersession 2026

Der Nationalrat beschäftigt sich mit der letzten Differenz im Finanzmarktaufsichtsgesetz zur Informationsübermittlung an ausländische Aufsichtsbehörden. Der in der Kommission einstimmig unterstützte Alternativvorschlag trägt den Bedürfnissen nach Rechtssicherheit sowie einem umfassenden Kundenschutz Rechnung. 

Zudem befasst sich der Nationalrat mit dem Nachrichtendienstgesetz. Neu soll der Nachrichtendienst des Bundes bei konkreten Bedrohungslagen die Möglichkeit erhalten, Informationen zu Geschäftsbeziehungen und Transaktionen bei Finanzintermediären einzuholen. Es ist wichtig, dass für die Auskunftspflicht eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen wird, um Konflikte mit dem Bankkundengeheimnis zu verhindern. 

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Positionen der SBVg auf einen Blick 

Ja zur Revision, Ja zu Anpassungen bei Art. 42c E-FINMAG

Die SBVg unterstützt im Grundsatz die vom Bundesrat vorgeschlagene Revision. Die Vorlage möchte mehr Rechtssicherheit schaffen, in Art. 42c verfehlt sie dieses Ziel jedoch.

Art. 42c E-FINMAG soll eine stabile Grundlage bieten, um den im global vernetzten Finanzmarkt alltäglichen Umgang mit ausländischen Behörden zu regeln. Aufgrund des Spannungsfelds mit Art. 271 StGB (Verbotene Handlungen für einen fremden Staat) ist es zentral, die entsprechende gesetzliche Grundlage klar auszugestalten. Dies ist mit dem bundesrätlichen Vorschlag nicht der Fall. Insbesondere ist unklar, wann die Beaufsichtigten davon ausgehen dürfen, dass die in Art. 42 Abs. 2 FINMAG beschriebenen Voraussetzungen für eine Übermittlung von Daten erfüllt sind. Die bestehenden Auslegungshilfen dazu sind oft lückenhaft, und die im Ausland häufig anders ausgestalteten Rechtsordnungen erschweren die Abklärungen zusätzlich. Aufgrund der unklaren gesetzlichen Grundlage riskieren die Mitarbeitenden, sich bei einer Informationsübermittlung strafbar zu machen. Es braucht Anpassungen, um die Beaufsichtigten und ihre Mitarbeitenden zu schützen.

Wir unterstützen daher den alternativen Lösungsvorschlag, der in der WAK-N einstimmig gutgeheissen wurde. Damit werden sowohl dem Kundenschutz als auch dem Anliegen der Branche nach mehr Rechtssicherheit Rechnung getragen.

Hintergrund

Wer auf einem ausländischen Markt tätig ist, muss sich an dortige Regeln halten. Für beaufsichtigte Institute (u.a. Banken) kann dies bedeuten, den zuständigen Stellen zeitnah nicht-öffentliche Informationen übermitteln zu müssen. Bei der direkten Informationsübermittlung besteht jedoch ein Spannungsfeld mit Art. 271 StGB, welcher verbotene Handlungen für einen fremden Staat unter Strafe stellt. Bei den heutigen gesetzlichen Grundlagen hat sich gezeigt, dass in der Praxis erhebliche Unsicherheiten bestehen. Der Bundesrat will mit der vorliegenden Änderung des FINMAG die Rechtssicherheit erhöhen, dürfte mit seinem Vorschlag bei Art. 42c aber das Gegenteil bewirken.

In ihrer Sitzung vom 13. April hat die WAK-N einen alternativen Lösungsvorschlag diskutiert und einstimmig unterstützt, der sowohl dem Bedürfnis nach mehr Rechtssicherheit als auch den Anliegen des Kundenschutzes Rechnung trägt. Damit wird die Informationsübermittlung vereinfacht, für die Mitarbeitenden der Beaufsichtigten eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen und gleichzeitig die vertrauliche Behandlung und zweckgebundene Verwendung der übermittelten Informationen gewahrt. Die SBVg begrüsst diese Lösung ausdrücklich.

Ja zur Auskunftspflicht – mit gezielten Anpassungen für mehr Rechtssicherheit

Mit der Änderung des Nachrichtendienstgesetzes soll der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) neu unter anderem die Möglichkeit erhalten, mittels einer genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme bei konkreten Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit gewisse Daten bei Finanzintermediären einzuholen. Die SBVg steht dem offen gegenüber.

Der Entwurf des Bundesrates lässt jedoch wichtige Fragen ungeklärt. Vor allem verpasst er es, eine eindeutige gesetzliche Grundlage für die neue Auskunftspflicht der Finanzintermediäre zu schaffen. Deren Angestellte riskieren somit eine strafbare Verletzung des Bank- und Berufsgeheimnisses, wenn sie Kundendaten an die Behörden weitergeben. Zudem werden Art und Umfang der Anfragen des NDB nicht präzisiert und die Geheimhaltungspflichten seitens Finanzintermediäre nicht geregelt. Diese Unklarheiten gilt es zu beseitigen.

Vor diesem Hintergrund begrüssen wir den von der SiK-N einstimmig unterstützten Änderungsantrag. Dieser liefert eine klare gesetzliche Grundlage für die Weitergabe sensibler Kundendaten und räumt die rechtlichen Unsicherheiten aus.

Hintergrund

Die Bedrohungslage hat sich weltweit stark verschärft – auch für die Schweiz. Seit 2020 haben sich die Bedrohungen, die der NDB priorisiert bearbeitet, vervielfacht. Besonders in der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Spionage ergeben sich dabei auch Berührungspunkte zu den Finanzintermediären. Deshalb soll der NDB mit der vorliegenden Änderung neu ermächtigt werden, im Falle schwerer Bedrohungen mit genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen Informationen zu Kundenbeziehungen und Transaktionen einzuholen. Bei der Weitergabe solcher Informationen bewegen sich die Mitarbeitenden der Finanzinstitute jedoch in einem rechtlichen Spannungsfeld mit dem Bankkunden- bzw. Berufsgeheimnis. Der Entwurf des Bundesrates vermag diesen Konflikt nicht aufzulösen.

An ihren Sitzungen vom 31. März und 21. April diskutierte die SiK-N in diesem Zusammenhang diverse Änderungsanträge. Hinsichtlich der Auskunftspflicht der Finanzintermediäre unterstützte die Kommission einstimmig einen Antrag, mit dem die gesetzlichen Grundlagen zu den Voraussetzungen für die Auskunftspflicht klarer geregelt werden. Der neue Art. 27 Abs. 5 stellt ausserdem klar, dass in der Verfügung an den Finanzintermediär sowohl der Umfang der zu liefernden Informationen als auch die zu treffenden Geheimhaltungsmassnahmen konkretisiert werden müssen.

Die Einlagensicherung funktioniert – ein weiterer Ausbau kostet viel und bringt wenig

Die Schweizer Einlagensicherung hat sich klar bewährt. 2021 hat das Parlament einer wichtigen Revision zugestimmt, welche das Schutzniveau für die Bankkundinnen und -kunden in der Schweiz deutlich erhöht hat. Dabei wurde beschlossen, dass für die Finanzierung der Einlagensicherung mehr Mittel zur Verfügung stehen sollen. Die Systemobergrenze wurde von 0,8% auf 1,6% der gesicherten Einlagen verdoppelt, was im internationalen Vergleich hoch ist. Ausserdem muss die Einlagensicherung neu zur Hälfte vorfinanziert werden. Zu diesem Zweck müssen die Banken heute leicht verwertbare Wertschriften oder Bargeld hinterlegen oder ein Bardarlehen leisten. Schliesslich hat das Parlament beschlossen, die Auszahlungsfrist auf sieben Tage zu reduzieren. Die Kundinnen und Kunden einer konkursiten Bank würden ihre gesicherten Einlagen heute also schneller ausbezahlt erhalten.

Diese neuen Regelungen gelten mit Übergangsfristen seit dem 1. Januar 2023 und wirken gezielt. Die Schweizer Einlagensicherung ist sicher und robust. Einen weiteren fundamentalen Ausbau, wie ihn die Motion fordert, lehnen wir klar ab. Ein solcher Ausbau leistet keinen nennenswerten Beitrag zur Systemstabilität. Er würde aber massive Kosten für die Banken verursachen. Der Bundesrat sieht es gleich. Auch er erkennt keinen Handlungsbedarf im Sinne der Motion und erachtet das Kosten-Nutzen-Verhältnis eines fundamentalen Ausbaus der Einlagensicherung als ungenügend.

Hintergrund

Die Einleger sind in der Schweiz gut geschützt. Es gelten strenge regulatorische Vorschriften, damit eine Bank überhaupt Guthaben von Kundinnen und Kunden entgegennehmen darf. Insbesondere müssen Banken hohe Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen erfüllen. Zudem erweitert die SNB ihr Dispositiv zur Liquiditätsunterstützung von Banken in der Krise und stärkt damit deren Resilienz weiter. Das System der Einlagensicherung kommt erst dann zum Tragen, wenn trotz aller Vorschriften und Massnahmen eine Bank in Konkurs geht.

Im Falle eines Konkurses einer Bank schützt das System der Einlagensicherung Guthaben bis CHF 100'000 pro Kunde und Bank vor dem Verlust. Im Normalfall reicht die vorhandene Liquidität der betroffenen Bank, um die gesicherten Guthaben auszuzahlen, denn hierfür gilt in der Schweiz die international einmalige Substanzschutzregel: Jede Bank muss in der Schweiz gelegene Vermögenswerte im Umfang von 125% der privilegierten Guthaben halten. Im unwahrscheinlichen Fall, dass die vorhandene Liquidität der Bank nicht ausreicht, wird sie von den anderen Banken im Rahmen ihrer gesetzlichen Beitragsverpflichtungen unterstützt. Die Auszahlung der gesicherten Einlagen erfolgt in dem Fall via esisuisse.

Politik

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