Sommersession 2025
Der Nationalrat beschäftigt sich mit dem Transparenzregister. Damit dieses die Geldwäschereibekämpfung in der Schweiz effektiv stärkt und nicht zu einem wirkungslosen Papiertiger verkommt, muss für die Einträge im Register die Richtigkeitsvermutung gelten. Mehr dazu lesen Sie in dieser Sessionsvorschau.
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Positionen der SBVg zu den wichtigsten Geschäften
Im Nationalrat
Position der SBVg – Ja zur Richtigkeitsvermutung gemäss Art. 31
Das Transparenzregister hat das Potenzial, die Schweizer Geldwäschereibekämpfung zu stärken:
Die Banken engagieren sich stark in der Geldwäschereibekämpfung. Ein wirksames regulatorisches Dispositiv ist zentral, um die Integrität und das Vertrauen in den Schweizer Finanzplatz aufrechtzuerhalten. Der Bundesrat schlägt vor, dieses Dispositiv zu stärken, indem ein neues eidgenössisches Register der wirtschaftlich berechtigten Personen eingeführt wird. Dieses Transparenzregister soll sichtbar machen, wer wirklich hinter juristischen Personen steht. Das Register wurde vom Bundesrat basierend auf den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) angestossen. Für Finanzintermediäre könnte es eine ergänzende Informationsquelle darstellen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Register verlässlich ist, d.h. die Daten ein angemessenes Qualitätsniveau aufweisen.
Die Richtigkeitsvermutung ist zentral, um effektiv Wirkung zu erzielen:
Den praktischen Nutzen vor Augen hat der Ständerat in der Wintersession 2024 eine fundamentale Verbesserung an der bundesrätlichen Vorlage vorgenommen, indem er bei Art. 31 die Richtigkeitsvermutung eingeführt hat. Mit dieser Ergänzung wird das Register zu einem verlässlichen, funktionierenden Instrument der Geldwäschereibekämpfung und verkommt nicht, wie in vielen anderen Ländern, zu einem wirkungslosen Papiertiger. Die Hauptverantwortung für die Datenqualität muss vom Bund wahrgenommen werden, denn es ist der Bund, der das Transparenzregister einführen möchte, und es ist der Bund, der aus dem Register den Hauptnutzen zieht. Es handelt sich um ein eidgenössisches Register, das vom Bund geführt wird. Folglich muss der Staat seine Verantwortung wahrnehmen und kann diese nicht einfach auf die Branche abschieben.
Die Richtigkeitsvermutung führt nicht zu einer Lockerung der Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre:
Angesichts der strengen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben bleibt es unerlässlich, dass Finanzintermediäre auch weiterhin vollumfänglich ihren Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten nachkommen. Eine vorrangige Abstützung auf die Angaben im Transparenzregister wäre mit diesen Pflichten nicht vereinbar. Ein solches Vorgehen könnte schwerwiegende aufsichtsrechtliche, strafrechtliche und reputationsbezogene Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Richtigkeitsvermutung verlangt keine vollständige Korrektheit der Daten:
Mit der Richtigkeitsvermutung wird keine vollständige Korrektheit der Daten verlangt, sondern ein angemessenes Qualitätsniveau. Die Richtigkeitsvermutung ist – wie der Begriff vermuten lässt – widerlegbar und unterscheidet sich klar vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs, welcher gutgläubige Dritte selbst bei fehlerhaften Einträgen schützt. Die Richtigkeitsvermutung schafft keine absolute Garantie, aber wichtiges Vertrauen. Ohne Richtigkeitsvermutung haben die Finanzintermediäre keinen Anreiz, das Transparenzregister zu konsultieren, und damit verkommt es zu einem Papiertiger.