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21.05.2025

Sommersession 2025

Der Nationalrat beschäftigt sich mit dem Transparenzregister. Damit dieses die Geldwäschereibekämpfung in der Schweiz effektiv stärkt und nicht zu einem wirkungslosen Papiertiger verkommt, muss für die Einträge im Register die Richtigkeitsvermutung gelten. Mehr dazu lesen Sie in dieser Sessionsvorschau.

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Positionen der SBVg zu den wichtigsten Geschäften

RatGeschäftPosition der SBVg

NR

12.6.

24.046

BRG. Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Entwurf 1)

Zustimmung zur Vorlage; Zustimmung zur Minderheit (Buffat) bei Art. 31 (Richtigkeitsvermutung)

Weitere Ausführungen dazu finden Sie auf der nächsten Seite

SR

17.6.  

24.046

BRG. Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Entwurf 2)

Grundsätzliche Zustimmung zur Vorlage
Wir begrüssen die Einführung geldwäschereirechtlicher Sorgfaltspflichten für bestimmte Beratungstätigkeiten, da der Finanzplatz die mit der Geldwäschereibekämpfung verbundenen Reputationsrisiken trägt. Die neue Regelung muss internationalen Standards (FATF) entsprechen und für die betroffene Branche praxistauglich sein.

NR

16.6.

 

23.062

BRG. Bankengesetz. Änderung («Public Liquidity Backstop»)

Nehmen Sistierungsantrag zur Kenntnis; Unterstützung des PLB ohne zusätzliche Abgeltung
Wir nehmen den Sistierungsantrag zur Kenntnis. Gleichzeitig begrüssen wir, dass die federführende Kommission (WAK-S) den PLB im Grundsatz unterstützt. Damit bekräftigt die WAK-S die Haltung des Bundesrates sowie der PUK, wonach der PLB eine wichtige und wirkungsvolle Ergänzung der bestehenden Too-Big-To-Fail-Regulierung ist. Auch wir werden uns weiterhin für die rechtliche Verankerung des PLB für systemrelevante Banken einsetzen – als zentrales Element zur Stärkung der Systemstabilität. Eine zusätzliche Abgeltung lehnen wir – wie auch der Bundesrat in seinem ursprünglichen Entwurf – ab.

SR

10.6.

25.029

BRG. Genehmigung des Addendums zur multilat. Vereinbarung der zust. Behörden über den AIA über Finanzkonten und der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den AIA nach dem Melderahmen für Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG)[1]

Zustimmung zur Vorlage

NR

4.6.

 

24.3890 (in Parl. Vorstösse Kat. IV EFD)

Po. Meier Andreas. Widerspruch zwischen Mitwirkungspflicht und Selbstanzeigefreiheit in Finma-Verfahren ausräumen

Zustimmung zum Postulat

[1] unter Vorbehalt – am 22. Mai in der WAK-S traktandiert

Im Nationalrat

24.046
Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG, Entwurf 1)

Position der SBVg – Ja zur Richtigkeitsvermutung gemäss Art. 31

Wir unterstützen im Grundsatz die Vorlage des Bundesrates, mit welcher die Schweiz ein eidgenössisches Register der wirtschaftlich berechtigten Personen einführt (sog. Transparenzregister). Um die Geldwäschereibekämpfung effektiv zu stärken, muss für die Einträge im Register zwingend die sog. Richtigkeitsvermutung gelten, wie sie der Ständerat in der Wintersession 2024 beschlossen hat. Dadurch schaffen wir ein wirtschaftlich tragfähiges, rechtlich abgestütztes und international vorbildliches Transparenzregister. Vor dem Hintergrund empfehlen wir dringend, bei Artikel 31 der Minderheit (Buffat) und damit dem Entscheid des Ständerates zu folgen und die Richtigkeitsvermutung zu bestätigen.

Das Transparenzregister hat das Potenzial, die Schweizer Geldwäschereibekämpfung zu stärken: 
Die Banken engagieren sich stark in der Geldwäschereibekämpfung. Ein wirksames regulatorisches Dispositiv ist zentral, um die Integrität und das Vertrauen in den Schweizer Finanzplatz aufrechtzuerhalten. Der Bundesrat schlägt vor, dieses Dispositiv zu stärken, indem ein neues eidgenössisches Register der wirtschaftlich berechtigten Personen eingeführt wird. Dieses Transparenzregister soll sichtbar machen, wer wirklich hinter juristischen Personen steht. Das Register wurde vom Bundesrat basierend auf den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) angestossen. Für Finanzintermediäre könnte es eine ergänzende Informationsquelle darstellen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Register verlässlich ist, d.h. die Daten ein angemessenes Qualitätsniveau aufweisen.

Die Richtigkeitsvermutung ist zentral, um effektiv Wirkung zu erzielen: 
Den praktischen Nutzen vor Augen hat der Ständerat in der Wintersession 2024 eine fundamentale Verbesserung an der bundesrätlichen Vorlage vorgenommen, indem er bei Art. 31 die Richtigkeitsvermutung eingeführt hat. Mit dieser Ergänzung wird das Register zu einem verlässlichen, funktionierenden Instrument der Geldwäschereibekämpfung und verkommt nicht, wie in vielen anderen Ländern, zu einem wirkungslosen Papiertiger. Die Hauptverantwortung für die Datenqualität muss vom Bund wahrgenommen werden, denn es ist der Bund, der das Transparenzregister einführen möchte, und es ist der Bund, der aus dem Register den Hauptnutzen zieht. Es handelt sich um ein eidgenössisches Register, das vom Bund geführt wird. Folglich muss der Staat seine Verantwortung wahrnehmen und kann diese nicht einfach auf die Branche abschieben.

Die Richtigkeitsvermutung führt nicht zu einer Lockerung der Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre: 
Angesichts der strengen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben bleibt es unerlässlich, dass Finanzintermediäre auch weiterhin vollumfänglich ihren Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten nachkommen. Eine vorrangige Abstützung auf die Angaben im Transparenzregister wäre mit diesen Pflichten nicht vereinbar. Ein solches Vorgehen könnte schwerwiegende aufsichtsrechtliche, strafrechtliche und reputationsbezogene Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Richtigkeitsvermutung verlangt keine vollständige Korrektheit der Daten: 
Mit der Richtigkeitsvermutung wird keine vollständige Korrektheit der Daten verlangt, sondern ein angemessenes Qualitätsniveau. Die Richtigkeitsvermutung ist – wie der Begriff vermuten lässt – widerlegbar und unterscheidet sich klar vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs, welcher gutgläubige Dritte selbst bei fehlerhaften Einträgen schützt. Die Richtigkeitsvermutung schafft keine absolute Garantie, aber wichtiges Vertrauen. Ohne Richtigkeitsvermutung haben die Finanzintermediäre keinen Anreiz, das Transparenzregister zu konsultieren, und damit verkommt es zu einem Papiertiger.

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Šeherzada Paden
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