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19.11.2025

Wintersession 2025

Der Ständerat berät mehrere für die Bankenbranche wichtige Vorlagen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene und vom Nationalrat unterstützte Verlängerung der Verrechnungssteuerbefreiung für Zinsen aus TBTF-Instrumenten ist zentral, damit die Banken die regulatorisch geforderte Stärkung ihrer Eigenmittel umsetzen können. Bei der Revision des Finanzmarktaufsichtsgesetzes braucht es mehr Klarheit für die Beaufsichtigten und ihre Mitarbeitenden, um sie bei der Informationsübermittlung an ausländische Behörden besser vor Strafverfolgung zu schützen. Die Motion Stark sowie der vom Nationalrat abgeänderte Motionstext zur Limitierung von Vergütungen im Bankenwesen sind aus unserer Sicht der falsche Weg und werden klar abgelehnt. Stattdessen unterstützen wir den Ansatz des Bundesrates, die gesetzlichen Grundlagen und Anforderungen an die Vergütungssysteme der Banken zu stärken, sofern sie proportional und verhältnismässig ausgestaltet werden.

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Ja zur Revision, Ja zum Antrag der Minderheit bei Art. 42c Abs. 1 E-FINMAG

Die SBVg unterstützt im Grundsatz die vom Bundesrat vorgeschlagene Revision. Konkrete Anpassungen sind aber unerlässlich, um die Mitarbeitenden bei der Informationsübermittlung an ausländische Behörden vor Strafverfolgung zu schützen.

Dazu dient Art. 42c E-FINMAG; er soll eine stabile Grundlage bieten, um den im global vernetzten Finanzmarkt alltäglichen Umgang mit ausländischen Behörden zu regeln. Beaufsichtigte Institute (u.a. Banken) und deren Mitarbeitende müssen sich für die entsprechende Informationsübermittlung auf eine klare Gesetzesbestimmung berufen können. Der Vorschlag des Bundesrats lässt aber genau diese Klarheit vermissen. Es ist nicht ersichtlich, unter welchen Bedingungen die Beaufsichtigten davon ausgehen dürfen, dass die Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 2 FINMAG erfüllt sind, auf die verwiesen wird. Zwar bestehen Auslegungshilfen, diese sind aber häufig lückenhaft. Zudem sind Rechtsrahmen im Ausland häufig anders ausgestaltet als in der Schweiz, wodurch die Abklärungen zusätzlich erschwert werden. Aufgrund der unklaren gesetzlichen Grundlage riskieren die Mitarbeitenden, sich bei einer Informationsübermittlung strafbar zu machen.

Der Minderheitsantrag bei Art. 42c Abs. 1 E-FINMAG adressiert genau diese Problematik, weshalb wir empfehlen, diesen Antrag zu unterstützen.

Hintergrund

Der Bundesrat hat im Jahr 2016 mit Art. 42c FINMAG eine gesetzliche Grundlage geschaffen, welche die Informationsübermittlung durch Private an ausländische Behörden ermöglichen bzw. regeln soll. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass in der Anwendung erhebliche Unsicherheit besteht – ein Umstand, welcher der Bundesrat mit der vorliegenden Revision beheben möchte. Die vorgeschlagene Formulierung dürfte aber das Gegenteil bewirken.

Wer auf einem ausländischen Markt tätig ist, muss sich an dortige Regeln halten. Für beaufsichtigte Institute (u.a. Banken) kann dies bedeuten, den zuständigen Stellen zeitnah nicht-öffentliche Informationen übermitteln zu müssen. Bei der direkten Informationsübermittlung besteht jedoch ein Spannungsfeld mit Art. 271 StGB, welcher verbotene Handlungen für einen fremden Staat unter Strafe stellt.

Durch die von der Minderheit beantragte Streichung von Art. 42c Abs. 1 Bst. a E-FINMAG können die beschriebenen Unklarheiten behoben werden. In der Praxis würde die Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte stark vereinfacht, und es könnte mehr Rechtssicherheit für die Beaufsichtigten und ihre Mitarbeitenden geschaffen werden. Der Minderheitsantrag sieht konkret vor, dass die Beaufsichtigten die Empfänger um vertrauliche Behandlung der übermittelten Informationen ersuchen. Die Rechte von Kundinnen und Kunden sowie Dritten bleiben gewahrt. Damit wird aus unserer Sicht den Anliegen des Bundesrates an die Informationsübermittlung Rechnung getragen.

Ablehnung der Motion, Unterstützung des bundesrätlichen Ansatzes

Wir haben Verständnis dafür, dass sehr hohe Löhne Diskussionen auslösen können. Zum Kern einer liberalen Marktwirtschaft gehört jedoch, dass private Unternehmen die Ausgestaltung und Höhe ihrer Vergütungen selbst festlegen. Dieser Grundsatz hat sich klar bewährt und sollte nicht angetastet werden. Aus diesem Grund lehnen wir diese Motion entschieden ab.

Wie die grosse Mehrheit der WAK-S lehnen wir auch die vom Nationalrat vorgenommene Änderung des Motionstexts ab. Zwar begrüssen wir, dass die abgeänderte Motion auf eine fixe Obergrenze verzichtet und den Fokus darauf legt, dass die Vergütungssysteme keine falschen Anreize setzen. Allerdings verfolgt die abgeänderte Motion einen inhaltlich anderen Ansatz als der Bundesrat, dessen Vorschläge wir als wesentlich zielführender erachten.

Der vom Bundesrat im Rahmen des Regulierungspakets zur Bankenstabilität skizzierte Ansatz sieht vor, die gesetzlichen Grundlagen und Anforderungen an die Vergütungssysteme der Banken zu stärken, um Fehlverhalten und das Eingehen unangemessener Risiken zu vermeiden. Das Parlament wird sich im Rahmen der Beratung des bundesrätlichen Massnahmenpakets zur Bankenregulierung intensiv mit diesen Fragen auseinandersetzen, weshalb dieser Diskussion nicht vorgegriffen werden sollte.

Hintergrund

Die Motion von Ständerat Stark möchte den Bundesrat beauftragen, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um die Vergütungen («total compensation») im Bankenwesen zu limitieren. Konkret soll die Vergütung pro Jahr 3-5 Millionen Franken nicht überschreiten.

Der Ständerat hatte die Motion im März dieses Jahres knapp angenommen. Der Nationalrat lehnte die Motion im September ab, stimmte allerdings einem abgeänderten Motionstext zu, welcher die Motion auf systemrelevante Banken beschränken möchte. Die Vergütungssysteme der betroffenen Banken sollen zudem so geregelt werden, dass sie keine falschen Anreize setzen. Variable Vergütungen (Erfolgsprämien) sollen nicht erfolgen dürfen, wenn der Geschäftserfolg ausbleibt. Auf eine fixe Obergrenze soll verzichtet werden. Im Oktober hat sich die WAK-S erneut mit dem Geschäft befasst. Sie empfiehlt mit 8 zu 2 Stimmen, die abgeänderte Motion abzulehnen, da sie an der praktischen Umsetzbarkeit der Motion zweifelt.

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Šeherzada Paden
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