Was ist die OECD-Mindeststeuer? 

Die OECD-Mindeststeuer (gültig per 1. Januar 2024) ist ein neuer globaler Steuerstandard, auf den sich rund 140 Staaten, darunter die Schweiz, geeinigt haben. Gewinne grosser, international tätiger Unternehmen werden seither zu mindestens 15 Prozent besteuert.   

Wen betrifft die Steuer? 

Da zuvor in vielen Kantonen tiefere Sätze galten, führt dies zu höheren Steuerbelastungen für grosse Unternehmen. Für alle übrigen, kleineren Unternehmen hat sich nichts geändert. Für die Umsetzung in der Schweiz war eine Verfassungsänderung erforderlich. 

Davon betroffen ist auch der Finanzplatz. Trotz höherer Steuerbelastung haben die Banken die Einführung der OECD-Mindeststeuer unterstützt. Damit ist gesichert, dass andere Staaten keine zusätzlichen Steuern auf die in der Schweiz erzielten Gewinne erheben dürfen.  

Gut zu wissen: Die Unternehmen müssen die Mindeststeuer ohnehin entrichten. Durch die Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung in der Schweiz bleiben die entsprechenden Steuereinnahmen jedoch im Land.  

Wie funktioniert die OECD-Mindeststeuer? 

Man unterscheidet zwischen Pillar 1 und Pillar 2.  

Pillar 1 betrifft grenzüberschreitende Gewinne von Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als EUR 20 Mrd. und einer Profitabilität von mehr als 10 Prozent.  

Ein Beispiel: Ein Unternehmen im Staat A kann künftig im Staat B für die dort erwirtschafteten Gewinne besteuert werden, auch wenn es  keine physische Präsenz vor Ort hat. Klassische Bankaktivitäten sind von diesen Regeln ausgenommen. Dennoch bleiben Abgrenzungsfragen, etwa bei der Definition von «regulated financial service» relevant.

Pillar 2 betrifft grenzüberschreitende Gewinne von Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als EUR 750 Mio. Deren Gewinne sollen grundsätzlich zu mindestens 15 Prozent besteuert werden. Die entsprechenden Regelwerke werden international laufend weiterentwickelt, insbesondere durch OECD-Kommentare, Administrative Guidance und Safe-Harbour-Regelungen.  

Rechtliche Umsetzung von Pillar 2 in der Schweiz 

Am 18. Juni 2023 hat die Stimmbevölkerung einer Verfassungsänderung zugestimmt, welche die Grundlage für die Umsetzung der Mindestbesteuerung in der Schweiz geschaffen hat. Ziel war es unter anderem, dass die Einnahmen aus einer höheren Besteuerung in der Schweiz bleiben und nicht ins Ausland abfliessen. 

Eine neue Übergangsbestimmung in der Verfassung gibt dem Bundesrat Leitplanken vor, wie er die Mindestbesteuerung umzusetzen hat. Er hat beschlossen, die Mindestbesteuerung zunächst mit der sogenannten nationalen Ergänzungssteuer per 1. Januar 2024 einzuführen. Im September 2024 hat der Bundesrat zudem entschieden, auch die internationale Ergänzungssteuer (IIR) per 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen. Auf die Einführung der Undertaxed Profits Rule (UTPR) hat die Schweiz verzichtet. Rechtsgrundlage ist die Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV), die gilt, bis sie durch ein Bundesgesetz abgelöst wird. Der Bundesrat muss dem Parlament dieses Bundesgesetz spätestens Ende 2029 vorlegen.  

Am 30. April 2025 hat der Bundesrat zudem eine Vernehmlassung zu Anpassungen der MindStV eröffnet. Damit wird die schweizerische Umsetzung von Pillar 2 laufend an internationale Entwicklungen und praktische Vollzugsfragen angepasst.  

Stand der internationalen Umsetzung 

Pillar 1 wurde bisher von keinem Staat umgesetzt. Bei Pillar 2 ist die internationale Umsetzung dagegen vorangeschritten, allerdings uneinheitlich: Zahlreiche Länder, darunter die EU-Mitgliedstaaten, Grossbritannien, Japan, Kanada, Australien und Südkorea, haben zentrale Elemente bereits eingeführt. Gleichzeitig bleiben wichtige Fragen der internationalen Koordination offen. 

Anfang 2026 hat das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS ein sogenanntes Side-by-Side-Paket verabschiedet. Dieses sieht insbesondere Safe-Harbour-Regelungen für bestimmte alternative Mindeststeuersysteme vor. Bislang haben sich ausschliesslich die USA dafür qualifiziert. Auch weitere wirtschaftlich bedeutende Länder wie China oder die BRIC-Staaten streben eine Qualifikation für diesen Safe Harbour an. Ebenfalls Teil des Pakets sind sogenannte Qualified Tax Incentives, die im Rahmen der OECD-Mindeststeuer gezielte steuerliche Anreize ermöglichen können. Die SBVg begrüsst diese Möglichkeit zur Stärkung der Standortattraktivität und verfolgt die weiteren Entwicklungen in diesem Bereich aufmerksam.

Für die Schweiz bleibt die nationale Ergänzungssteuer (QDMTT) zentral. Entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und ihres Finanzplatzes ist eine möglichst kohärente internationale Umsetzung, die gleiche Wettbewerbsbedingungen schafft.  

Eine zentrale Bedeutung kommt dem bis 2029 vorgesehenen Stocktake zu. Diese evidenzbasierte Bestandesaufnahme soll insbesondere Wettbewerbsverzerrungen, Risiken für das Level Playing Field und unerwünschte Verhaltensanreize überprüfen. 

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