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10.12.2020

Amtshilfe: gute Nachrichten für Bankangestellte

Im Lauf der vergangenen Jahre wurden Tausende von Anträgen auf Amtshilfe in Steuersachen an die Schweiz gerichtet. Davon sind auch die Banken und ihre Mitarbeiter betroffen. Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichts dazu geht klar in die richtige Richtung.

2009 hat die Schweiz ihren Vorbehalt zum OECD-Standard betreffend den Informationsaustausch auf Anfrage in Steuersachen zurückgezogen und damit im Steuerbereich das Bankgeheimnis gegenüber dem Ausland abgeschafft. Dadurch erhielten ausländische Steuerbehörden die Möglichkeit, Anträge in Bezug auf in ihrem Land ansässige Personen zu stellen, die Konten bei schweizerischen Banken haben. Auf diesem Wege können ausländische Behörden Informationen einholen um die Steuerkonformität ihrer Bürger zu prüfen. Die Dokumente, die zu diesem Zweck übermittelt werden, enthalten mitunter Informationen, die über das für die Prüfung erforderliche Mass hinausgehen. So können darin die Namen Dritter zum Beispiel von Bankangestellten enthalten sein. Es ist daher nachvollziehbar, sich die Frage zu stellen, inwieweit Namen von diesen Personen oder weiterer Unternehmen, die nicht Gegenstand der Anfrage sind, ausländischen Behörden mitgeteilt werden müssen.

Entscheide des Bundesgerichts

Trotz der angesammelten Erfahrungen befasst sich das Bundesgericht noch mit gewissen grundlegenden Fragen. So hat es im Grundsatz entschieden, dass die Namen von Bankangestellten, aber auch von Anwälten und Notaren in den an ausländische Behörden übermittelten Dokumenten geschwärzt werden müssen. Ist dennoch eine Weitergabe dieser Namen vorgesehen, wie z.B. auf Grundlage des früheren Abkommens mit den Vereinigten Staaten, sind die betroffenen Personen berechtigt, Rechtsmittel einzulegen.

So darf nach seiner Auffassung die übermittelte Information nicht gegen Personen verwendet werden, die nicht Gegenstand der Anfrage sind.

Das Bundesgericht äusserte sich kürzlich zum Grundsatz der Spezialität. Dieser Grundsatz gilt für die Verwendung von übermittelten Informationen über Personen, die nicht selbst Gegenstand einer Informationsanfrage sind. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine ausländische Steuerbehörde auf Grundlage der erhaltenen Informationen gegen Personen, die nicht direkt von einer Anfrage betroffen sind, vorgehen kann. Der internationale Standard bleibt hier relativ vage. Das Bundesgericht hat kürzlich seine Auslegung präzisiert. So darf nach seiner Auffassung die übermittelte Information nicht gegen Personen verwendet werden, die nicht Gegenstand der Anfrage sind. Diese Entscheidung bietet Personen, deren Namen an eine ausländische Steuerbehörde übermittelt wird, zusätzlich Sicherheit. Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang jedoch fest, dass seine Auffassung von jener der OECD abweicht. Das Gericht äussert sich indes nicht zur Auslegung der ausländischen Steuerbehörden, die allerdings durch den Grundsatz des guten Glaubens gebunden sind.

Die Amtshilfe hat sich im Lauf der letzten Jahre stark verändert, und die jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung sind für die Bankangestellten erfreulich.

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