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28.08.2019

Für klare Verantwortlichkeiten in der Regulierung

Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) begrüsst die vom Bundesrat vorgeschlagene Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz. Mit dieser Verordnung soll der Regulierungsprozess gestärkt werden, ohne die Unabhängigkeit der FINMA anzutasten.

Am 1. Mai 2019 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu einer neuen Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz eröffnet. Die SBVg begrüsst den Verordnungsentwurf, mit dem das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) den Impuls der Motion Landolt und weiterer politischer Vorstösse aufgegriffen hat. Die neue Verordnung stellt eine Konkretisierung des Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) dar. Die Rolle und die Kompetenzen der FINMA in der Regulierung und bei der internationalen Standardsetzung sollen präzisiert und die Aufgabenteilung und Zusammenarbeit mit dem EFD transparenter geregelt werden.  

Unabhängigkeit der FINMA nicht in Frage gestellt

Die Unabhängigkeit der FINMA im Bereich Finanzmarktaufsicht wird durch diese Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) nicht tangiert. Das wird schon deutlich, wenn man sich vor Augen hält, welche einzelnen Artikel des FINMAG im Verordnungsentwurf konkretisiert werden. So finden sich weder für die Gesetzesartikel zur Organisation, noch für die Artikel, welche die Aufsichtstätigkeit der FINMA regeln, irgendwelche Bestimmungen in der Verordnung. Die teilweise geäusserte Befürchtung, die FINMA würde in ihrer Aufsichtstätigkeit eingeschränkt, lässt sich somit bei genauerer Betrachtung nicht halten.

Verbesserte Governance

Vielmehr zielt die Verordnung auf eine verbesserte Governance der FINMA. Die Regulierungsaktivitäten und die Vertretung der Schweiz in internationalen Gremien durch die FINMA sollen auf eine rechtsstaatlich solidere Basis gestellt werden. Insofern darf von einer Stärkung der FINMA gesprochen werden, weil die vorgeschlagenen Verordnungsbestimmungen die demokratische Legitimation der FINMA-Regulierung erhöhen und damit die Akzeptanz für die Regulierungsaktivitäten der FINMA insgesamt verbessern.

Folgende Aspekte stehen in der Verordnung im Fokus

  • Die Kompetenzen der FINMA in internationalen Aufgaben und in der Regulierung werden präzisiert und es wird festgelegt, wie sich diese Kompetenzen im Verhältnis zu den Kompetenzen des Bundesrates bzw. des EFD verhalten.
  • Die Regulierungsgrundsätze werden konkretisiert. Es geht dabei darum für die gesamte Lebensdauer einer Regulierung sinnvolle Grundsätze festzuhalten. So wird z.B. verlangt, dass auch bei der Regulierung die Grundsätze der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit unbeschränkt Gültigkeit haben. Diese Erkenntnis ergibt sich zwar bereits aus der Normenhierarchie, wie aber die Praxis gezeigt hat, gaben diese zentralen Fragen immer wieder zu Diskussionen Anlass. Auch der Einbezug der Betroffenen, der Öffentlichkeit sowie den interessierten Behörden wird in der Verordnung klarer geregelt.
  • Weiter werden die Grundzüge der Zusammenarbeit von FINMA und EFD sowie des gegenseitigen Informationsaustausches festgehalten.

Anliegen der Branche

Bei der eingehenden Prüfung der Vorschläge ist die SBVg noch auf einige wichtige Verbesserungen gestossen. Die zentralen Anliegen lauten wie folgt:

  • Trennung Aufsicht und Regulierung: Aufsicht und Regulierung sind noch unabhängiger voneinander zu gestalten, was durch eine Trennung innerhalb der Behörde erreicht werden könnte.
  • Begründungs- und Dokumentationspflichten: Im Sinne einer erhöhten Transparenz begrüssen wir, dass die FINMA bei neuen oder zu ändernden Regulierungen einer Begründungs- und Dokumentationspflicht sowie einer Pflicht zur Darlegung der rechtlichen Grundlagen und der Gesetzes- und Verhältnismässigkeit unterliegt. Um das System zu vervollständigen, sollte die FINMA nach Durchführung einer Konsultation einen Ergebnisbericht verfassen, der die Überlegungen und Entscheide der FINMA zu den im Rahmen der Konsultation vorgebrachten Stellungnahmen dokumentiert und begründet.
  • Differenzierte Regulierung: Die Regulierung muss anhand der Kriterien «Grösse», «Komplexität», «Struktur», «Geschäftsmodell» und «Risiko» differenziert werden, was auch im Verordnungstext zu erwähnen ist. Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips sind zudem Parameter der Differenzierung zu setzen, bei deren Unterschreitung Ausnahmen von Regulierungsthemen zulässig sind (De-Minimis-Ausnahmen).
  • Internationale Standards: Internationale Standards sollen bei der Regulierungstätigkeit der FINMA als Massstab dienen. Die Schweiz soll einerseits Ermessensspielräume bei der Umsetzung nutzen und andererseits einen überschiessenden Swiss Finish vermeiden.
  • Selbstregulierung: Die vorgeschlagene Durchführung eines öffentlichen Konsultationsprozesses im Verfahren um Anerkennung der Selbstregulierung als Mindeststandard hebt sämtliche Vorteile der Selbstregulierung auf, weshalb Art. 12 Abs. 1 VE-FINMAV ersatzlos zu streichen ist. Zudem muss es der jeweiligen Branchenorganisation naturgemäss offen stehen, die von ihr geschaffene Selbstregulierung jederzeit zurückzuziehen.
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