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28.06.2019

Grünes Licht und Leitplanken für die Blockchain-Technologie

Die Blockchain-Technologie bietet für den Finanzplatz Chancen und Entwicklungsmöglichkeiten. Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) begrüsst die Initiative des Bundesrates, die Rahmenbedingungen für diese neuen Technologien zu verbessern.

Am 22. März 2019 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (Blockchain/DLT) eröffnet. Auch die SBVg hat sich im Vernehmlassungsverfahren eingebracht und ihre Stellungnahme am 28. Juni 2019 eingereicht.

DLT («Distributed Ledger-Technologie») und insbesondere die Blockchain-Technologie zählen zu den aktuell vielversprechendsten Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung. Die Initiative des Bundesrats, die Rahmenbedingungen für diese neuen Technologien zu verbessern und rechtssicherer auszugestalten, wird von der Schweizer Bankenbranche insgesamt einhellig begrüsst.

Es ist bemerkenswert, mit welcher Geschwindigkeit das EFD und insbesondere das SIF gute Lösungsansätze für die Regelung dieser komplexen und mit verschiedenen Unsicherheiten behafteten Thematik ausgearbeitet haben. Die Vorschläge sind bereits sehr ausgereift, weil frühzeitig verschiedene Experten in die Ausarbeitung der Vernehmlassungsvorlage einbezogen wurden.

Um was geht es?

Die vorgeschlagenen Anpassungen betreffen hauptsächlich das Obligationenrecht, das Insolvenzrecht sowie das Finanzmarktaufsichtsgesetz. Zusammengefasst wurden folgende Anpassungen an das bestehende Recht vorgeschlagen:

  • Um den Handel von Rechten mittels verteilten elektronischen Registern auf eine sichere rechtliche Basis zu stellen, wird eine Anpassung des Wertpapierrechts vor-geschlagen (vgl. Art. 973d VE-OR).
  • Zudem wird die Aussonderung kryptobasierter Vermögenswerte im Fall eines Konkurses aus der Konkursmasse gesetzlich geklärt. Die bankinsolvenzrechtlichen Bestimmungen werden dabei mit den Anpassungen im allgemeinen Insolvenzrecht abgestimmt (vgl. Art. 242a VE-SchKG und Art. 16 Ziff. 1bis VE-BankG).
  • Im Finanzmarktinfrastrukturrecht wird eine neue Bewilligungskategorie für DLT-Handelssysteme geschaffen.
  • Mit Blick auf die Integrität und Reputation des Finanz- und Wirtschaftsstandorts Schweiz sollen die neu im Finanzmarktinfrastrukturrecht geschaffenen DLT-Han-delssysteme dem Geldwäschereigesetz unterstellt werden.

Wichtige Anliegen der Branche

Bei der eingehenden Prüfung der Vorschläge ist die SBVg noch auf einige wichtige Verbesserungen gestossen. Die zentralen Anliegen beziehen sich auf Anpassungen im Obligationen- und im Insolvenzrecht. Konkret handelt es sich um folgende Prioritäten:

  • Die Begriffe «DLT-Wertrechte» und «verteilte elektronische Register» sollten in sämtlichen Gesetzesbestimmungen zum Zweck der Technologieneutralität durch «Wertrechte öffentlichen Glaubens» und durch «Wertrechteregister» ersetzt werden.
  • Nicht jeder Fehler im Wertrechteregister kann zum Gültigkeitserfordernis des Registereintrags erhoben werden. Die Praxistauglichkeit des Wertrechteregisters würde sonst faktisch aufgehoben. Lediglich die Kriterien Manipulationsresistenz und Publizität sollten als Gültigkeitserfordernis für Wertrechte öffentlichen Glaubens in Art. 973d VE-OR verankert werden.
  • Um das bestehende System der Wertrechte zu vervollständigen und nicht eine isolierte Lösung im OR zu riskieren, muss eine Schnittstelle zwischen dem OR und dem BEG geschaffen werden.
  • Die vorgeschlagene Regelung zur Aussonderung von kryptobasierten Zahlungsmitteln und Wertrechten öffentlichen Glaubens orientiert sich zu stark an der bestehenden Aussonderungsbestimmung für Sachen. Um eine Gleichbehandlung mit anderen Wertrechten sicherzustellen, sollte die Regelung an die Absonderungsregelung nach Art. 37d BankG und Art. 17 BEG angenähert werden.


Die gesamte Stellungnahme der SBVg zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (Blockchain/DLT) finden Sie auf unserer Webseite.

Mut zur Veränderung

Es ist sinnvoll, nur dort zu regulieren, wo es nötig ist und davon abzusehen, ein umfassendes, «Blockchain»- Gesetz einzuführen. Die ökonomischen Zusammenhänge sind nach wie vor dieselben, es sind lediglich neue technische Möglichkeiten verfügbar geworden, um Transaktionen abzubilden. Die eigentliche gesetzgeberische Leistung besteht darin, die neuen Themen in die bestehenden Strukturen einzubetten. Dies ist mit der DLT/Blockchain-Vorlage sehr gut gelungen. Dass die mit diesen Anpassungen des Regelwerks angestrebte Dynamik unweigerlich auch gewisse Unabwägbarkeiten mit sich bringt, liegt auf der Hand. Aus Bankensicht überwiegen aber eindeutig die Chancen für den Schweizer Finanzplatz.

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