Klimaregulierung für Schweizer Banken
Die Schweiz hat das Pariser Klimaübereinkommen ratifiziert und mittels verschiedener Regulierungen umgesetzt. Für die Wirtschaft besonders relevant sind das Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG), das CO2-Gesetz und die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange. Diese Regulierungen greifen ineinander und bilden zusammen den rechtlichen Rahmen für die gemeinsame Klimaregulierung der Schweizer Wirtschaft.
Pariser Klimaübereinkommen
Das Klimaübereinkommen von Paris ist ein rechtsverbindliches Instrument unter dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Klimakonvention, UNFCCC). Im Rahmen dieses Übereinkommens hat sich die Schweiz zu einem Emissionsreduktionsziel von minus 50 Prozent bis 2030 gegenüber 1990 verpflichtet und zudem angekündigt, ihre Treibhausgasemissionen bis 2050 auf Netto-Null zu reduzieren. Das bedeutet, dass die Schweiz nicht mehr Treibhausgase ausstossen darf, als durch natürliche Kohlendioxidspeicher (z.B. Wälder) oder durch technische Massnahmen (z.B. CO2-Abscheidetechnologien) gebunden werden können. Für den Finanzplatz relevant ist vor allem Artikel 2.1c des Pariser Abkommens, wonach die globalen Finanzmittelflüsse mit den globalen Reduktionszielen in Einklang gebracht werden sollen. An Konkretisierungen wird derzeit gearbeitet.
Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG)
2023 hat das Schweizer Stimmvolk das Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) angenommen. Es legt fest, dass die Schweiz bis 2050 eine Netto-Null-Emissionsbilanz (Klimaneutralität) erreichen muss und definiert hierfür Ziele und Zwischenziele für die Reduktion der Emissionen. Darüber hinaus soll es dafür sorgen, dass die Finanzmittel klimafreundlicher investiert werden. Dabei wird auch der Finanzplatz in die Pflicht genommen. Der Bund kann mit Banken, Versicherungen und Pensionskassen Vereinbarungen abschliessen und darin konkrete Ziele und Massnahmen festlegen. Das KlG und seine Verordnung traten am 1. Januar 2025 in Kraft.
CO2-Gesetz
Das Schweizer Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen, kurz CO2-Gesetz, bezweckt in seiner 2024 revidierten Form die Umsetzung der im KIG festgelegten Ziele.
Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange
Die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange regelt die Berichterstattung der Unternehmen über die Klimabelange als Teil der Umweltbelange im Rahmen der nichtfinanziellen Belange nach Artikel 964b Obligationenrecht (OR). Klimabelange umfassen sowohl die Auswirkungen des Klimas auf Unternehmen als auch – über den internationalen Standard hinausgehend – die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeiten auf das Klima (sogenannte doppelte Wesentlichkeit).
Die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange stützt sich auf die Empfehlungen der international koordinierten Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) und umfasst insbesondere deren Umsetzung zu den Themenbereichen Governance, Strategie, Risikomanagement sowie Kennzahlen und Ziele. Mit der Verordnung sind die Schweizer Banken mit über 500 Mitarbeitern seit 2024 verpflichtet, Fahrpläne in Übereinstimmung mit den Zielen des Pariser Abkommens und den Konkretisierungen das KlG und CO2-Gesetz zu veröffentlichen. Obwohl die Verordnung nur auf die Berichterstattung zielt, steht die konkrete Ausrichtung der Geschäftstätigkeit auf die Klimaziele im Zentrum, da diese Voraussetzung für einen klimazielkonformen Fahrplan ist.
FINMA – Rundschreiben 2026/1 Naturbezogene Finanzrisiken
Mit dem Rundschreiben 2026/1 kommuniziert die FINMA ihre Erwartungen an Banken und Versicherer in Bezug auf das Management von klima- und weiteren naturbezogenen Finanzrisiken. Ziel ist die Resilienz der Beaufsichtigten gegenüber diesen Risiken zu stärken und damit auch deren Kundinnen und Kunden sowie den Finanzplatz Schweiz als Ganzes zu schützen. Die FINMA richtet dabei in Anwendung des Prinzips der Proportionalität höhere Erwartungen an grössere und komplexe Institute. Das Rundschreiben tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt zu Beginn ausschliesslich für klimabezogene Finanzrisiken. Damit wird dem unterschiedlichen Maturitätsgrad der Themenfelder «Klimarisiken» und «weitere Naturrisiken» sowie dem Vorbereitungsstand der Institute Rechnung getragen. Banken und Versicherer der Aufsichtskategorien 3 bis 5 haben ein Jahr länger Zeit, um die Bestimmungen in Bezug auf klimabezogene Finanzrisiken zu erfüllen (bis 1. Januar 2027).