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25.03.2021

Geldwäschereigesetz: Besser den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach

Der Nationalrat hatte Anfang März bereits zum dritten Mal über die Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) beraten und der Vorlage in der Fassung des Ständerats grundsätzlich zugestimmt. Einzige Differenz bestand noch in der Definition der Meldeschwelle. Diese Differenz wurde vom Ständerat ausgeräumt und die Vorlage in der Schlussabstimmung vom 19. März 2021 angenommen.

Was bisher geschah

Die Financial Action Task Force (FATF) unterzieht die internationalen Finanzstandorte in regelmässigen Abständen einer Prüfung und veröffentlicht diese in Form von Länderberichten. Bestehen in der nationalen Implementierung Defizite, kann ein Folgeprozess auferlegt werden. Der Schweiz wurde 2016 zwar grundsätzlich eine gute Qualität ihres Abwehrdispositivs bescheinigt. Gleichzeitig wurde in gewissen Bereichen ein Handlungsbedarf ausgemacht (vgl. Länderbericht Schweiz 2016). Die Schweiz befindet sich seither in einem intensivierten Folgeprozess, dem sogenannten «Enhanced Follow-up Prozess».

Um diesen Prozess verlassen zu können, verabschiedete der Bundesrat am 26. Juni 2019 die Botschaft zur Änderung des GwG. Die Vorlage kam der Kritik der FATF zu grossen Teilen entgegen. Das Parlament tat sich allerdings mit diversen Anliegen in der Vorlage sehr schwer. Im März 2020 verweigerte der Nationalrat aufgrund einer vehementen Opposition der Berater ein Eintreten auf das Geschäft. Die Rechtskommission des Ständerats strich die Beraterthematik, die aus Sicht der Bankenbranche zwar wünschenswert aber keine conditio sine qua non ist, aus der Vorlage. Somit wurde ein Nichteintreten abgewendet und das Geschäft im Herbst 2020 im Ständerat beraten. Ebenfalls aus der bundesrätlichen Vorlage gestrichen wurde unter anderem jene Bestimmung über die Senkung des Schwellenwerts für Barbezahlungen im Edelmetall- und Edelsteinhandel. Schliesslich führte ein umstrittener Vorschlag zur Definition der Schwelle für die Pflicht von Finanzintermediären, Verdachtsfälle der Meldestelle für Geldwäscherei zu melden, erneut zu grosser Unsicherheit. Nur durch eine intensive Vermittlung zwischen der Branche und den Behörden konnte schliesslich ein gangbarer Weg gefunden werden. Dieser Vorschlag wurde als Minderheit I zu Art. 9 Abs. 3 GwG in die Gesetzesfahne aufgenommen. 

Nationalrat gab der Vorlage eine letzte Chance  

Nach einer langen und emotional geführten Parlamentsdebatte setzte sich am 1. März 2021 schliesslich eine bürgerliche Mehrheit durch. Der Nationalrat stimmte der Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 123 zu 67 Stimmen bei einer Enthaltung zu. Er ist der Vorlage des Ständerats weitgehend gefolgt.

Weiterhin offen blieb die Frage, wann genau Finanzintermediäre einen Verdacht auf Geldwäscherei melden müssen. Damit sich die Kommissionen nochmals vertieft mit der Formulierung der Definition der Meldeschwelle bzw. des «begründeten Verdachts» in Art. 9 Abs. 3 GwG auseinandersetzen konnten, entschied sich der Nationalrat, eine Differenz zu schaffen und stimmte der bestehenden Minderheit I zu.

Der Ständerat hat diese einzig verbliebene Differenz bereinigt und die Fassung des Nationalrates am 10. März 2021 übernommen.

Schlussabstimmung und Ausblick

Die Geldwäschereivorlage stand seit Beginn in einem ungünstigen Spannungsverhältnis zwischen politisch linken und rechten Kräften. Nachdem die Vorlage bereits mehrfach am Abgrund stand, sind die letzten Entwicklungen erfreulicher.

In der Schlussabstimmung vom 19. März 2021 hat der Ständerat die Vorlage einstimmig und der Nationalrat mit einer bürgerlichen Mehrheit von 120 zu 69 Stimmen mit sechs Enthaltungen angenommen. Die Schweizerische Bankiervereinigung begrüsst diese Entwicklung ausdrücklich.

Aus Sicht der Branche stand immer das Verabschieden der Vorlage und damit die Chance im Vordergrund, den «Enhanced Follow-up Prozess» zu verlassen. Die revidierten Bestimmungen nehmen viele der Anliegen der ursprünglichen bundesrätlichen Vorschläge auf, wie beispielsweise die Pflicht zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person sowie zur periodischen Überprüfung der Aktualität der Kundendaten. Zudem kommt die Formulierung der Definition der Meldeschwelle bzw. des «begründeten Verdachts» der geltenden Rechtsprechung sehr nahe. Die von der FATF unterstützte Rechtsprechung zur Meldeschwelle wird mit dem beschlossenen Wortlaut in Art. 9 GwG weitestgehend kodifiziert, für die Banken gibt es somit keine Praxisänderung. Leider wurde auf unser Anliegen, den Fahrlässigkeitstatbestand von Art. 37 Abs. 2 GwG zu streichen, nicht eingegangen. Das Thema ist aber zentral für unsere Mitglieder und die Schweizerische Bankiervereinigung wird sich weiterhin dafür einsetzen.

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