Äquivalenzverfahren

Die Schweizer Banken leisten einen wesentlichen Beitrag zur Wertschöpfung in der Schweiz und bieten hochqualifizierte Arbeitsplätze. Voraussetzung dafür sind Rahmenbedingungen, die es den Banken auch in Zukunft erlauben, ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Dabei ist der Zugang für Schweizer Finanzdienstleister zu ausländischen Märkten von strategischer Bedeutung. Marktzugang bedeutet, dass Schweizer Banken ihre Dienstleistungen von der Schweiz aus exportieren können. Die EU gehört zum Schwerpunkt des Exportgeschäfts der Schweizer Banken.

Kurzfristig stehen zur Wahrung und Verbesserung des Marktzugangs in die EU nach wie vor die Äquivalenzverfahren sowie bilaterale Abkommen mit EU-Partnerstaaten im Vordergrund. 

Planungssicherheit in Äquivalenzverfahren zwingend 

  • Die Schweiz ist durch die Vernetzung mit über 120 Abkommen mit der EU sehr eng verbunden und kein beliebiger Drittstaat. Die Schweiz und die EU sind ausgesprochen enge Handelspartner und profitieren wechselseitig voneinander, weshalb gegenseitig offene Märkte im beidseitigen Interesse sind.
  • Wir fordern zur Verbesserung des Marktzugangs von der EU die Äquivalenzanerkennung im Finanzmarktregulierungsbereich. Die Anerkennung äquivalenter Regulierung ist eine Bedingung für den Zutritt der gesamten Schweizer Finanzbranche zum EU-Markt. Die politische Äquivalenzprüfung soll auf EU-Seite über einen verlässlichen, klar definierten und prinzipienbasierten Prozess erfolgen. Die ausstehenden Äquivalenzverfahren sollen auf EU-Seite so schnell wie möglich abgeschlossen werden, insbesondere wo der technische Prozess bereits seit langem von den zuständigen Behörden abgeschlossen ist.
  • Regierung und Verwaltung der Schweiz sind gefordert, selbstbewusst aufzutreten: Die SBVg kann den Entscheid der EU, eine zeitlich unbefristete Anerkennung der Schweizer Börsenregulierung nicht zu gewähren, nicht nachvollziehen und teilt damit die Einschätzung des Bundesrats. Ein eigentlich technischer Prozess wurde verpolitisiert, indem er mit äusserst komplexen politischen Verhandlungen über die institutionellen Fragen verknüpft wurde. Wir fordern, dass die Schweiz – wie andere Drittstaaten auch – die unbefristete Äquivalenz erhält, denn die technische Gleichwertigkeit wurde auch von den EU-Behörden festgestellt.

Die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU sind sehr eng und vielfältig. In den letzten 25 Jahren wurden über 120 Abkommen unterzeichnet. Die Schweiz und die EU sind ausgesprochen enge Handelspartner. Aufgrund dieser hohen Vernetzung der Beziehungen befindet sich die Schweiz gegenüber der EU insofern in einer Sondersituation, als dass die Schweiz deutlich intensivere Handelsbeziehungen pflegt als andere Drittstaaten. Schweizer Banken sind in der Schweiz einer kompetenten und umfassenden Finanzmarktaufsicht unterstellt, die auch von der EU anerkannt wird. Die Schweizer Gesetzgebung ist zudem in den für den Marktzugang relevanten Bereichen äquivalent zum EU-Recht ausgestaltet. Im globalen Vergleich besitzt die Schweiz eine hohe politische und finanzielle Stabilität. Aus all diesen Gründen sollte die Schweiz von der EU als verlässlicher Handelspartner anerkannt werden. In den Äquivalenzfragen sollte die Schweiz seitens der EU prioritär behandelt und individuell geprüft werden. 

Äquivalenzanerkennung im Finanzmarktregulierungsbereich 

In der schweizerischen Gesetzgebung wird EU-Äquivalenz angestrebt – dort wo dies möglich, für das Geschäft der Banken notwendig und verhältnismässig erscheint. Aus Bankensicht herrscht Rechtsunsicherheit, weil die bestehenden Prozesse zur Erlangung der EU-Äquivalenz nicht klar und verlässlich genug definiert sind; so fehlen beispielsweise zeitliche Vorgaben und ein einheitlicher Äquivalenzmassstab. Es gibt kein Anrecht auf Äquivalenz, vielmehr ist es ein politischer Entscheid der EU-Kommission. 

Die Wirtschaft fordert eine vollständige Anerkennung der Äquivalenz der Finanzmarktregulierung, wo dies im EU-Recht vorgesehen und für die Schweiz von Bedeutung ist. Aus Sicht der SBVg sind im Bereich der Äquivalenzanerkennung noch nicht genügend Fortschritte erzielt worden. 

Die SBVg bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Anerkennung der Börsenäquivalenz aus politischen Gründen nicht erneuert wurde. Die sachfremde Verknüpfung einer technischen Anerkennung der Gleichwertigkeit mit den Fortschritten beim Verhandeln eines Rahmenabkommens ist nicht nachvollziehbar. Entsprechend fordern wir eine Trennung von technischen Äquivalenzentscheiden 
und institutionellen Fragen, verstehen aber, dass letztere mit der nötigen Aufmerksamkeit angegangen werden müssen. 

Die wichtigsten, zurzeit offenen Äquivalenzverfahren 

Die EU-Kommission hat im Juni 2019 mit Blick auf die Schweizer Börsenregulierung (MiFIR 23) die vorerst lediglich befristete Äquivalenzanerkennung auslaufen lassen. Deshalb aktivierte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) am 1. Juli 2019 die Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur. Nachdem die EU die Schweizer Börsenregulierung weiterhin nicht als gleichwertig anerkannt hat, verlängerte der Bundesrat am 17. November 2021 die Gültigkeit der Schutzmassnahme bis zum 31. Dezember 2025. Gleichzeitig eröffnete er die Vernehmlassung zur Überführung der Schutzmassnahme ins Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG). Die Massnahme bleibt auch nach Überführung in das FinfraG temporär und soll vorerst für eine Dauer von fünf Jahren gelten, aber jederzeit deaktiviert werden können.

Die erwähnte Äquivalenzanerkennung sollte aus Sicht der SBVg zügig, und zwar unbefristet, erneuert werden. Über diesen Bereich hinaus sind ausserdem weitere Entscheide zur Äquivalenz von grosser Bedeutung. Sie sind so schnell als möglich abzuschliessen.

  • AIFMD 67 betrifft die Ausdehnung des EU-Passes auf Drittstaaten, also auch andere Staaten neben der Schweiz. Mit einem positiven Entscheid könnte die Zulassung für Schweizer Fonds im alternativen Bereich für die ganze EU erlangt werden. Infolgedessen wären die Verwaltung und der Vertrieb von alternativen Schweizer-Fonds in der ganzen EU einheitlich geregelt. Dies würde Geschäftsmöglichkeiten aus der Schweiz, die bisher nur von EU-Standorten (vorwiegend Luxemburg und Irland) aus möglich waren, eröffnen. Eine positive Empfehlung der ESMA für die Ausdehnung des Passes auf die Schweiz ist bereits im Juli 2016 erfolgt. Der politische Entscheid der EU-Kommission steht noch aus und könnte noch Jahre dauern aufgrund einer möglichen Review der entsprechenden EU-Direktive.
  • MiFIR 46/47 betrifft die direkte grenzüberschreitende Bedienung von professionellen Kunden aus einem Drittstaat in der EU. Ein positiver Entscheid würde es erlauben, Wertpapierdienstleistungen an geeignete Gegenparteien und sogenannte geborene professionelle Kunden EU-weit ohne Zweigniederlassungen zu erbringen. Schweizer Institute könnten von einem EU-Passporting für Drittstaaten profitieren. Ein solches Passporting würde die Möglichkeit grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung signifikant verbessern. Zu verweisen ist in diesem Bereich auf den interessanten Präzedenzfall des EU-Mitgliedstaats Luxembourg, das im Juni 2020 im Rahmen ihres «national regimes» für genau diese Tätigkeit die schweizerische Finanzmarktregulierung und -aufsicht als äquivalent eingestuft hat. Mehr dazu HIER.
  • Bei EMIR 13 geht es um die Anerkennung der Schweizer Derivateregulierung. Ein positiver Äquivalenzentscheid würde die Erfüllung bestimmter Pflichten (wie Clearing, Risikominderung, Meldung) nach Schweizer Recht statt EMIR ermöglichen (substituted compliance). Bei gruppeninternen Geschäften hätte es sogar eine Befreiung von bestimmten EMIR-Pflichten (Clearing, Risikominderung) zur Folge.
  • CSDR 25 betrifft die Bearbeitung und Abwicklung von Wertpapiertransaktionen durch Anbieter aus Drittstaaten. Die Äquivalenzanerkennung in diesem Bereich erlaubt es Zentralverwahrern aus Drittstaaten, Dienstleistungen der Wertpapierverwahrung für Kunden im EU-Raum zu erbringen. Dieses Verfahren ist auch in Bezug auf EWR-Staaten relevant. Die SIX SIS ist nicht nur die Zentralverwahrerin der Schweiz, sondern auch jene von Liechtenstein und erfüllt damit zentrale Aufgaben für den liechtensteinischen Finanzplatz. Die Äquivalenz ist eine Voraussetzung, dass diese Dienste weiterhin erbracht werden können.

Expertinnen und Experten

August Benz
Stv. CEO, führt die Geschäftsstelle ad interim, Leiter Private Banking & Asset Management
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