Geldwäschereibekämpfung
Die Schweiz hat in den vergangenen Jahrzehnten schrittweise ein engmaschiges System zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung errichtet und verfügt heute über eine strenge Regulierung in diesem Bereich. Sie setzt die internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) und des Global Forum konsequent um und arbeitet aktiv in diesen internationalen Gremien mit.
Das Schweizer Dispositiv zur Geldwäschereibekämpfung
Das Geldwäscherei-Dispositiv der Schweiz wird stetig erweitert und aktualisiert und umfasst heute nebst Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 305bis und 305ter StGB) auch das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG), die Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) sowie eine Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA), zahlreiche für die Banken relevante Rundschreiben der FINMA, sowie die von der Schweizerischen Bankiervereinigung verfasste Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB).
Die Schweiz setzt ausserdem die 40 Empfehlungen zur Geldwäschereibekämpfung und Terrorismusfinanzierung der Financial Action Task Force (FATF) um und wird regelmässig in sogenannten Länderprüfungen auf deren Einhaltung überprüft.
Die VSB legt seit 1977 die Pflichten der Banken bei der Identifikation des Vertragspartners sowie der Feststellung des Wirtschaftlich Berechtigten fest. Sie verbietet zudem die aktive Beihilfe zur Kapitalflucht und Steuerhinterziehung. Die VSB stellt einen der Hauptpfeiler der Geldwäschereibekämpfung dar.
Die materiellen Bestimmungen der VSB (Art. 1-57 VSB) haben aufgrund eines Verweises in Art. 35 GwV-FINMA Verordnungscharakter und gelten damit für sämtliche Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a-d GwG (Art. 3 Abs. 1 GwV-FINMA). Die Verfahrensbestimmungen ab Art. 58 VSB 20 stellen hingegen freie Selbstregulierung, in Form eines Vertrags zwischen der SBVg und ihren Mitgliedern bzw. weiteren Banken in der Schweiz, dar. Sowohl die VSB als auch der dazugehörige Kommentar der SBVg werden periodisch revidiert. Aktuell finden die Revisionsarbeiten zur VSB 20 und zum dazugehörigen Kommentar der SBVg statt. Die revidierte VSB und der Kommentar werden frühestens ab dem 1. Januar 2025 verfügbar sein.
Die bankengesetzlichen Revisionsstellen sind von den Banken und der FINMA beauftragt, die Einhaltung der Vereinbarung durch die Banken zu überprüfen. Spezielle Untersuchungsbeauftragte und eine Aufsichtskommission VSB beurteilen potenzielle Verstösse gegen die Vereinbarung. Im Falle der Verletzung der VSB kann der fehlbaren Bank eine Konventionalstrafe von bis zu CHF 10 Mio. auferlegt werden. Dieses Sanktionensystem besteht parallel zum Enforcement durch die FINMA.
Die Financial Action Task Force (FATF) ist ein internationales Expertengremium mit Sitz in Paris, welches die weltweit gültigen Standards im Geldwäscherei-Bereich festlegt. Sie wurde 1989 von den G-7-Staaten gegründet und hat heute 37 Mitgliedstaaten, darunter die Schweiz. Die FATF gibt 40 Empfehlungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ab.
Zur Überprüfung der Umsetzung ihrer Empfehlungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten führt die FATF regelmässig sogenannte Länderprüfungen durch.
Im Frühjahr 2016 erfolgte die vierte FATF-Länderprüfung der Schweiz, anlässlich welcher die Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen untersucht wurde. Im Dezember 2016 veröffentlichte die FATF den entsprechenden vierten Länderbericht, worin festgehalten wird, dass die Schweiz insgesamt gut abschneidet und ein überdurchschnittliches Ergebnis im Vergleich mit den bereits untersuchten Staaten erzielt (FATF-Länderbericht zur Schweiz). Die FATF anerkennt die Qualität des schweizerischen Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und bewertete 31 der 40 Empfehlungen als «konform» oder «weitgehend konform». Die nächste umfassende Länderprüfung der Schweiz wird voraussichtlich in zwei bis drei Jahren erfolgen.
Um unter anderem internationalen Entwicklungen und den neusten Risikoeinschätzungen der FATF Rechnung zu tragen, wird die Schweizer Geldwäschereigesetzgebung laufend revidiert.
GwG
Die jüngste Revision des GwG wurde durch das Parlament im März 2021 verabschiedet und tritt voraussichtlich am 1. Januar 2023 in Kraft. Das revidierte Geldwäschereigesetz beinhaltet insbesondere folgende neuen Pflichten:
- Verifizierung der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person;
- Regelmässige Aktualisierung der Kundenangaben
GwV
Im Zuge der Revision des GwG wurde auch die Verordnung des Bundesrats über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV) revidiert – in die entsprechende Vernehmlassung hat sich auch die SBVg eingebracht (Stellungnahme). Die Verordnungsanpassungen konkretisieren die beschlossenen Massnahmen im Rahmen der GwG-Revision. Ausserdem werden relevante Bestimmungen zum Meldewesen aus den Geldwäschereiverordnungen der Aufsichtsbehörden und des EJPD in die Geldwäschereiverordnung des Bundesrats überführt.
GwV-FINMA
Um den Nachvollzug der Revisionen des GwG und der GwV zu gewährleisten, wurde auch die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (GwV-FINMA) einer Revision unterzogen. Die Vernehmlassung, an welcher auch die SBVg teilnahm (Stellungnahme), dauerte bis zum 10. Mai 2022.
Zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person sowie zur periodischen Überprüfung der Aktualität der Kundendaten verzichtet die GwV-FINMA grundsätzlich auf konkretisierende Bestimmungen. Lediglich Art. 26 GwV-FINMA betreffend die Vorgaben zu den internen Weisungen soll dahingehend ergänzt werden, dass die Finanzintermediäre über die Kriterien für die Überprüfung der Aktualität der Kundendaten eine interne Weisung zu erlassen haben. Zudem hebt die FINMA diejenigen Ausführungsbestimmungen zum Meldewesen in der GwV-FINMA auf, welche in die bundesrätliche GwV übernommen wurden.
Sowohl das GwG als auch die bundesrätliche GwV und die GwV-FINMA sollen gemäss jüngsten Angaben auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten.
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Untersuchungsbeauftragter, Rechtsanwalt, CMS von Erlach Poncet AG, Zürich
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Untersuchungsbeauftragter, Avocat, DGE avocats, Genève
Christian Lüscher
Untersuchungsbeauftragter, Rechtsanwalt, Lüscher Bischoff Rechtsanwälte, Zürich
Alexandre Massard
Untersuchungsbeauftragter, Rechtsanwalt, Massard & Rossi Avocats au barreau, Neuchâtel
Peter Reichart
Untersuchungsbeauftragter, Rechtsanwalt, Wartmann Merker Rechtsanwälte, Zürich
Links & Dokumente
Leading Cases der Aufsichtkommission VSB 1. Halbjahr 2022 (1. Januar bis 30. Juni 2022)
Leading Cases der Aufsichtkommission VSB 2. Halbjahr 2021 (1. Juli bis 31. Dezember 2021)
Leading Cases der Aufsichtkommission VSB 1. Halbjahr 2021 (1. Januar bis 30. Juni 2021)
Leading Cases der Aufsichtskommission VSB 2. Halbjahr 2020 (1. Juli bis 31. Dezember 2020)